aa) Bewertung
Sammelgegenstände im herkömmlichen Sinne wie etwa Briefmarken bzw. Münzsammlungen werden zum Stichtag mit dem gemeinen Wert nach § 9 BewG angesetzt. In der Regel wird auf Auktionsergebnisse vergleichbarer Stücke abgestellt, auf Bewertungskataloge, Bewertungsapps, Versicherungssummen oder auf ein Gutachten bzw. auf Referenzwerte zurückgegriffen (dazu ausführlich Maier, DB 1994, 655–657; weitere Hinweise sind beim Bund Deutscher Philatelisten e.V. [www.bdph.de] oder der Deutschen Numismatische Gesellschaft e.V., [www.dng-nnb.de], zu finden). Prima facie stellt der Sneaker ein Wirtschaftsgut dar (zur Besteuerung von stationären Händlern und Onlinehändlern, die Sneaker verkaufen, s. ausführlich Brunckhorst, EStB 2021, 485–491, ferner v. Streit, UStB 2023, 116–128, 118; zu digitalen Produkten wie etwa virtuelle Kleidung für Videospiele vgl. https://www.adidas.com/metaverse, zu digitalen Briefmarken zum Sammeln (sog. Non-Fungible Token) vgl. https://www.deutschepost.de/de/k/kryptomarke.html; ferner Farwick / Müller / Spengel, StuW 2023, 219–228). Die Bewertung von in begrenzter Anzahl hergestellten Sneaker richtet sich nach § 9 BewG (vgl. ErbStR R B 9.5). Es ist der gemeine Wert anzusetzen. Im Übrigen gilt dies auch für Sammlungen von anderen Luxusgütern, z.B. wertvollen Handtaschen etc. (zum Merkmal von Luxusgütern unter der Vermögensteuer s. BFH v. 17.5.1990 – II R 181/87, BStBl. II 1990, 710; Bauer, DB 1990, 1750–1752; ferner FG Rheinland-Pfalz v. 24.10.1989 – 2 K 43/88, juris). Die ErbStR sehen in R B 9.5 vor, "[...] (dass) der gemeine Wert von Kunstgegenständen und Sammlungen unter Berücksichtigung der schwierigen Verwertungsaussichten vorsichtig zu ermitteln (ist)".
bb) Beratungsüberlegungen
Von praktischer Bedeutung ist hier die Frage, ob eine Sneakersammlung in die Rubrik Hausrat, Wäsche und Kleidungsstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a bzw. lit. c ErbStG eingeordnet wird oder von ihr nicht erfasst wird. Hierbei ist eine objektivierte Auslegung vorzunehmen (vgl. dazu Curdt in Kapp/Ebeling, ErbStG, 97. Lfg. 8/2023, § 13 Rz. 4 ff.; Viskorf in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG, Stand: 29.9.2023, § 13 Rz. 9 ff.). Die Frage ist nach den jeweiligen Lebensumständen und dem Lifestyle zu beurteilen. Viele teure Sneaker können abwechselnd tatsächlich von den Sammlern getragen werden und damit zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens zählen (vgl. dazu Stein, ErbBstg 2021, 248–254). Die Abgrenzung zu Sneaker, die nicht dem Hausrat bzw. Kleidungsstücken zuzuordnen sind dürfte im Einzelfall schwierig sein (vgl. Jochum in Wilms/Jochum, ErbStG, Stand: 24.10.2023, § 13 ErbStG 1974, Rz. 38 und 39). Sollten die Sneaker dem Aufbau einer Sammlung dienen, so könnte § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b bzw. lit. c ErbStG (= andere bewegliche körperliche Gegenstände) zum Tragen kommen. Die Abgrenzungsthematik stellt sich auch bei anderen Sammlungen (Zu den diversen Sammelgebieten s. etwa https://www.christies.com/departments/Index.aspx), wie etwa von exquisiten Uhren (z.B. Kollektion Michael Schumacher, Auktion 14.5.2024 dazu https://christies.shorthandstories.com/rare-watches-including-the-property-of-michael-schumacher-23037/index.html; zu Abgrenzungsfragen, z.B. bei Oldtimern, Stein, ErbBstg 2021, 248–254). Auch könnten eventuell die limitiert hergestellten und gesammelten Sneaker als zeitgenössische museale Gegenstände angesehen werden, die in eine Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG hineinwachsen. Möglicherweise sind diese Sammlungen vergleichbar mit den Sammlungen im Musée Yves Saint Laurent (https://www.museeyslmarrakech.com/en/). Eine Ausstellung in Nordrhein-Westfalen widmet sich bereits den Sneaker (https://www.nrw-forum.de/ausstellungen/sneaker, Ausstellung im NRW-Forum in Düsseldorf v. 17.2. bis 26.5.2024).
Beraterhinweis Die entsprechenden Regelungen eröffnen im Einzelfall die vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, die es zu nutzen gilt (vgl. Gluth in Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Mandat vor dem Erbfall: Steuerprophylaxe, Rz. 37.221).
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