LfSt Bayern v. 5.2.2009, S 2706.1.1 - 10/11 St 31

Bei der Gewinnermittlung für die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe geistlicher Orden und ähnlicher Vereinigungen können fiktive Löhne für die in diesen Betrieben unentgeltlich beschäftigten Ordensangehörigen bzw. Mitglieder nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (vgl. RFH-Urteil vom 31.5.1938, IV a 22/36, RStBl 1938 S. 735). Abzugsfähig sind jedoch die dem Orden bzw. der Vereinigung entstandenen Aufwendungen für den Unterhalt der in seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben arbeitenden Ordensangehörigen oder Mitglieder.

Gegen eine Pauschalierung dieser Aufwendungen bestehen keine Bedenken. Dasselbe gilt für Orden, die in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, hinsichtlich der Betriebe gewerblicher Art.

FinMin Bayern 6.3.1964, S 2512 – 63/2 – 10545 II

Zusatz:

Es können folgende Pauschalbeträge angesetzt werden:

ab 1.1.1998 monatlich 1.510 DM

 

     

 

ab 1.1.1999 monatlich 1.530 DM

 

     

 

ab 1.1.2000 monatlich 1.560 DM

 

     

 

ab 1.1.2001 monatlich 1.585 DM

 

     

 

ab 1.1.2002 monatlich 820 EUR

 

     

 

ab 1.1.2003 monatlich 830 EUR

 

     

 

ab 1.1.2004 monatlich 850 EUR

 

     

 

ab 1.1.2005 monatlich 870 EUR

 

     

 

ab 1.1.2006 monatlich 880 EUR

 

     

 

ab 1.1.2007 monatlich 905 EUR

 

     

 

ab 1.1.2008 monatlich 915 EUR

 

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

KStG § 4;

AO 1977 § 64

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