OFD Frankfurt, Verfügung v. 14.8.2014, S 2121 A - 14 - St 210

Bei der Kindertagespflege nach § 22 SGB VIII soll eine Tagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen bieten. Die Kindertagespflege erfolgt im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.

 

1. Laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII

Tagespflegepersonen erhalten nach § 23 Abs. 2 SGB VIII in bestimmten Fällen eine laufende Geldleistung aus öffentlichen Mitteln, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Tagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist bis einschließlich VZ 2008 nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Pflege handelt und die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Hiervon kann bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern ohne nähere Prüfung ausgegangen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 7.2.1990, ESt-Kartei § 18 Karte 10).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei den vom örtlichen Träger der Jugendhilfe oder von der Gemeinde an Tagespflegepersonen gezahlten Pflegegeldern auch dann um steuerfreie Zuschüsse im o.g. Sinne, wenn die öffentliche Hand von den Eltern Teilnahmebeiträge (sog. Elternbeiträge) für die Betreuung des Kindes einzieht.

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG ist auch für in 2009 gezahlte Geldleistungen aus öffentlichen Mitteln noch zu gewähren, soweit diese für Betreuungsleistungen gezahlt werden, die bis zum 31.12.2008 erbracht wurden. § 11 EStG ist nur für die Zuordnung der Einnahmen maßgebend.

Ab VZ 2009 ist die laufende Geldleistung nach § 23 SGB VIII als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der Mittel. Steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 liegen nicht vor, da Leistungen, die im Rahmen eines entgeltlichen Austauschgeschäftes erbracht werden, nicht als Beihilfe qualifiziert werden können (BFH vom 23.9.1998, BStBl 1999 II S. 133). Lediglich die Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftigen Erstattungen zur Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (§ 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB VIII) sind steuerfrei nach § 3 Nr. 9 EStG.

Zu den Einzelheiten des Betriebsausgabenabzugs sowie der Möglichkeit einer Pauschalierung vgl. BMF-Schreiben vom 17.12.2007 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 17.12.2008 und 20.5.2009 (ESt-Kartei § 18 Karte 2).

 

2. Zahlung des Pflegegeldes von privater Seite

Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nur für Zahlungen aus öffentlichen Mitteln in Betracht. Wird das Pflegegeld von privater Seite bezahlt, z.B. weil kein Anspruch auf Kindertagespflege besteht, handelt es sich bei den Vergütungen um steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (bis VZ 2008 nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ab VZ 2009 nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Zu den Einzelheiten des Betriebsausgabenabzugs sowie der Möglichkeit einer Pauschalierung vgl. bis VZ 2008 das BMF-Schreiben vom 7.2.1990 (ESt-Kartei § 18 Karte 10) und ab VZ 2009 das BMF-Schreiben vom 17.12.2007 unter Berücksichtigung der Änderungen durch die BMF-Schreiben vom 17.12.2008 und 20.5.2009 (ESt-Kartei § 18 Karte 2).

 

3. Landeszuwendungen im Rahmen des Programms „BAMBINI” (2007) und „BAMBINI-KNIRPS” (ab 2008)

Die Zuwendungen der Hessischen Landesregierung an Tagespflegepersonen im Rahmen des „BAMBINI”-Programms (2007) werden von dem BMF-Schreiben vom 17.12.2007 ausdrücklich nicht erfasst, da sie parallel zu den Geldern nach § 23 SGB VIII geleistet werden.

Entsprechendes gilt für Zuwendungen aus dem Programm „KNIRPS” (Kleinkindern Nachhaltig Intensiv Rechtzeitig Plätze Schaffen). Dieses Programm beginnt ab 2008 mit dem Ziel, zusätzliche finanzielle Anreize zum beschleunigten Ausbau des Betreuungsangebots für Kinder unter drei Jahren zu schaffen. Mit BAMBINI-KNIRPS werden die hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel von 45 Mio. EUR (2007) auf 90 Mio. EUR (2008) verdoppelt. Durch BAMBINI-KNIRPS werden zudem neue Fördersegmente in das Landesprogramm BAMBINI aufgenommen, das bisherige Förderverfahren optimiert und die Förderung von Kindern unter drei Jahren wird in einer Rechtsgrundlage (Verordnung) zusammen geführt.

Bei den an die Tagespflegepersonen gezahlten Gelder aus den Programmen „BAMBINI” und „BAMBINI-KNIRPS” handelt es sich bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2007 bzw. 2008 um steuerpflichtige Einnahmen und nicht um steuerfreie Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG. Eine Beihilfe im steuerlichen Sinne ist eine uneigennützig gewährte Unterstützungsleistung (Hermann/Heuer/Raupach, § 3 Nr. 11 RdNr. 16); entscheidendes Merkmal ist hierbei die Unentgeltlichkeit und Einseitigkeit.

Die Gelder aus den Programmen „BAMBINI” und „BAMBINI-KNIRPS”, die den Ausbau bedarfsgerechter Angebote für Ki...

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