1 Übernahme von Bußgeldern ist Arbeitslohn
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldstrafe, eine Geldbuße oder ein Ordnungs- oder Verwarnungsgeld, stellt dies steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Vergehen während der Arbeitszeit
Der Chauffeur einer Firma fährt ein Vorstandsmitglied zu einer wichtigen Sitzung. Um rechtzeitig anzukommen, überschreitet er die Geschwindigkeitsbegrenzung, gerät in eine Radarkontrolle und muss 50 EUR Bußgeld bezahlen. Der Arbeitgeber ersetzt dem Chauffeur die 50 EUR.
Ergebnis: Der Arbeitgeberersatz ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Es handelt sich nicht um steuerfreien Ersatz von Reisenebenkosten.
Lohnsteuerpflicht auch bei eigenbetrieblichem Interesse
Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und hält nun nicht mehr daran fest, dass vom Arbeitgeber aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommene Zahlungen von gegen seine Arbeitnehmer verhängten Verwarnungsgeldern nicht lohnzuversteuern sind. Übernimmt der Arbeitgeber Geldauflagen, Bußgelder o. Ä., die gegen seine Arbeitnehmer verhängt werden, führt dies zu steuerpflichtigem Arbeitslohn in Höhe des Zahlbetrags. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt unabhängig davon vor, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angeordnet hat.
In Abgrenzung dazu führt die Zahlung eines Verwarnungsgelds durch den Arbeitgeber als Halter eines Fahrzeugs nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit (z. B. Parkverstoß) begangen hat. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat, einen Regressanspruch hat. Verzichtet der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer endgültig auf einen solchen Regressanspruch, fließt dem Arbeitnehmer hierdurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zu.
Betriebsausgabenabzug des Arbeitgebers
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde in der Bundesrepublik Deutschland oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt werden, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen unterliegen beim Arbeitgeber dem Betriebsausgabenabzugsverbot.
Sind derartige Zahlungen nach der geänderten Rechtsprechung des BFH beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu qualifizieren, ist der Lohnaufwand beim Arbeitgeber als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig.
2 Kein Werbungskostenabzug für Geldstrafen
Geldstrafen, Ordnungsstrafen, Bußgelder, Verwarnungsgelder sowie damit zusammenhängende Aufwendungen gehören stets zu den steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Ausgaben, auch wenn das bestrafte Vergehen im Rahmen der dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit verübt wurde.
Aufwendungen für Strafverteidigung können Werbungskosten sein
Die mit einem beruflich veranlassten Vergehen zusammenhängenden Prozess- und Anwaltskosten können als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sein.
Beruht der strafrechtliche Schuldvorwurf auf dem beruflichen Verhalten des Arbeitnehmers, kann dieser die Kosten des Strafverfahrens als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob der Vorwurf zurecht erhoben wurde. Betrifft der Tatvorwurf aber Verstöße, durch die der Arbeitgeber geschädigt wurde (z. B. Unterschlagung, Diebstahl), ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.
Schadenersatzzahlung als Werbungskosten
Geldauflagen können in den Fällen als Werbungskosten abgezogen werden, in denen sie der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
3 Vertragsstrafen sind Werbungskosten
Von den Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Verwarnungsgeldern in diesem Sinne sind die gelegentlich in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen festgelegten Vertragsstrafen zu unterscheiden.
Vertragsstrafen wegen dienstlicher Verfehlungen des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber gefordert und vom Arbeitslohn einbehalten werden, mindern den steuerpflichtigen Arbeitslohn nicht. Die Lohnsteuer ist in diesem Fall vom ungekürzten Betrag zu berechnen. Diese Vertragsstrafen sind beim Arbeitnehmer als Werbungskosten abziehbar.
Vertragsstrafe wegen Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
Hat der Arbeitnehmer aufgrund einer Verletzung des Wettbewerbsverbots oder aus ähnlichen Anlässen eine Vertrags-(Konventional-)strafe zu zahlen, rechnen die Zahlungen zu den abzugsfähigen Werbungskosten.