(1) Verpflichtete überprüfen die zum Zweck der Identifizierung erhobenen Angaben bei[2] [Bis 31.07.2021: die Identität der] natürlichen Personen mit einem der folgenden Verfahren:
1. |
durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments oder |
(2)[3] 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
2. |
Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind und |
2Bei Verfahren nach Nummer 3 können die Aufsichtsbehörden nach § 50 dazu ermächtigt werden, die Nutzung der Verfahren befristet, unter Vorbehalt eines Widerrufs und unter Auflagen zuzulassen. 3Eine Zulassung elektronischer Verfahren nach Nummer 3 erfolgt nur, wenn das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Überprüfung des Verfahrens das für die Erprobung notwendige Sicherheitsniveau festgestellt hat.
Bis 31.07.2021:
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat[4] [Bis 26.06.2020: Bundesministerium des Innern] durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. |
Konkretisierungen oder weitere Anforderungen an das in Absatz 1 genannte Verfahren sowie an die sich dieses bedienenden Verpflichteten festlegen und |
2. |
Verfahren bestimmen, die zur geldwäscherechtlichen Identifizierung nach Absatz 1 Nummer 2 geeignet sind. |
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