Anton-Rudolf Götzenberger
2.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehören u. a. die Identifizierung des Vertragspartners sowie die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt mit der ggf. notwendigen Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten oder die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung. Auch ist stets in Erwägung zu ziehen, ob es sich bei dem Mandanten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt.
2.2 Vereinfachte Sorgfaltspflichten
Die allgemeinen u. a. auch für Steuerberater maßgeblichen Sorgfaltspflichten gelten unverändert und ergeben sich aus den §§ 10-17 GwG. Regelungen über vereinfachte Sorgfaltspflichten enthält § 14 GwG. Steuerberater dürfen nach dieser Vorschrift vereinfachte Sorgfaltspflichten "im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte" anwenden, für die "nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht". Können Steuerberater die vereinfachten Sorgfaltspflichten anwenden, dürfen sie "den Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten zu treffen sind, angemessen reduzieren" sowie die Identitätsprüfung auf Basis sonstiger geeigneter Dokumente durchführen (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwG). Soll heißen, dass nicht zwingend ein amtlicher Ausweis bzw. Dokumente i. S. d. § 12 GwG verlangt werden müssen. Zur Abwägung, ob im Einzelfall die allgemeinen Sorgfaltspflichten vom Umfang der durchzuführenden Maßnahmen reduziert werden können, sind die in Anlage 1 des GwG aufgeführten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko heranzuziehen. Diese Faktoren sind aufgegliedert
- in solche bez. des Kundenrisikos, bez. des Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos sowie
- in solche bez. des geografischen Risikos.
Steuerberater können von den vereinfachten Sorgfaltspflichten im eigenen Ermessen im Rahmen einer Gesamtabwägung Gebrauch machen. In die Ermessensfindung sind die in den Anlagen 1 und 2 des GwG aufgeführten Faktoren für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko einzubeziehen.
2.3 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Steuerberater müssen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen, wenn sie im Rahmen der Risikoanalyse oder im Einzelfall unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, "dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann" (§ 15 Abs. 1, 2 GwG). Ein höheres Risiko in Verbindung mit der Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten ergibt sich von Gesetzes wegen regelmäßig bei politisch exponierten Personen als Geschäftspartner (§ 15 Abs. 3 GwG). Verstärkte Sorgfaltspflichten sind u. a. "angemessene Maßnahmen" zur Klärung der Herkunft der Vermögenswerte, "die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden" sowie die verstärkte und kontinuierliche Überwachung der betreffenden Geschäftsbeziehung (§ 15 Abs. 4, 5, 5a GwG).
2.4 Sorgfaltspflichten nach der EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung
Die EU-Anti-Geldwäsche-Verordnung ist Teil des Anti-Geldwäsche-Pakets der EU aus 2021. Obwohl die endgültige Textfassung noch nicht vorliegt und die finalen Texte noch gebilligt und von EUParlament und -Rat angenommen werden müssen, können Steuerberater aus der gegenwärtigen Fassung erste Tendenzen entnehmen, in welche Richtung die EU bis 2027 (voraussichtliches Inkrafttreten der Verordnung) tendieren wird.
In diesem Zusammenhang ist Art. 15 der Verordnung zu beachten. Aus der Vorschrift ergeben sich folgende 4 Fälle, in denen Sorgfaltspflichten gegenüber Mandanten zwingend anzuwenden sind:
- Bei der Aufnahme des Mandats;
- bei der Beteiligung des Verpflichteten an einer gelegentlichen Transaktion ab 10.000 EUR;
- bei der Beteiligung an der Gründung einer juristischen Person;
- beim Verdacht auf Geldwäsche.
Von Steuerberatern wird künftig auch zu prüfen sein, inwieweit ihr Mandant (alternativ: der wirtschaftliche Eigentümer) Finanzsanktionen unterliegt und ob die Art der Geschäftstätigkeit ihres Mandanten weiteren Anlass für Recherchen ergibt und ggf. weitere Informationen über die Geschäftstätigkeit oder bei Einzelunternehmern über die Art des ausgeübten Berufs erforderlich sind.
Welche konkreten Daten zur Überprüfung der Identität eines jeden Mandanten und ggf. der wirtschaftlichen Eigentümer (wirtschaftlicher Eigentümer sind nach der Definition in der Verordnung der Unternehmenseigentümer bzw. die Anteilseigner mit einem Anteil von mindestens 25 %) erforderlich sind, ergibt sich aus Art. 18 der Verordnung. Diesbezüglich enthält die Verordnung allerdings nichts Neues bzw. es müssen keine zusätzlichen Informationen eingeholt werden. Bei Mandanten, die natürliche Personen sind, müssen Steuerberater sämtliche Vor- und Nachnamen, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit(en), Wohnsitz sowie die Steueridentifikationsnummern hinterlegen. Bei juristischen Personen sind dies die Rechtsform und Name, Unternehmenssitz, Namen der gesetzlichen Vertreter, Register- und Steueridenti...