Zusammenfassung
Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Geldleistungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließen, sondern auch Einnahmen in Geldeswert wie z. B. freie Unterkunft, freie Verpflegung und andere unentgeltlich oder verbilligt überlassene Waren- und Dienstleistungen. In Abgrenzung zum Barlohn bezeichnet man diese Form des Arbeitslohns auch als Sachbezug bzw. Sachlohn oder geldwerten Vorteil.
Lohnsteuer: Arbeitslohn ist in § 2 Abs. 1 LStDV normiert. Rechtsgrundlage für die lohnsteuerliche Erfassung von Sachbezügen als Arbeitslohn ist § 8 Abs. 1 EStG. Die Bewertungsregeln einschließlich der möglichen Steuerbefreiung (Rabattfreibetrag von 1.080 EUR) sind für Belegschaftsrabatte in § 8 Abs. 3 EStG festgelegt. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Rabattfreibetrag nicht vor, ist die 50-EUR-Freigrenze des § 8 Abs. 2 EStG (kleiner Rabattfreibetrag) zu prüfen. Verwaltungsregelungen zur Anwendung des kleinen Rabattfreibetrags finden sich in R 8.1 LStR. 8.2 LStR enthält Anweisungen des Richtliniengebers zum großen Rabattfreibetrag.
Sozialversicherung: Die beitragsrechtlichen Regelungen zu einem geldwerten Vorteil ergeben sich sozialversicherungsrechtlich aus den § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SvEV. Steuerpflichtige geldwerte Vorteile sind grundsätzlich auch beitragspflichtig.
Lohnsteuer
1 Abrechnung von Sachbezügen und Dienstleistungen
Geldwerter Vorteil ist ein lohnsteuerlicher Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält. Als geldwerter Vorteil wird der Geldbetrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste oder zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich die Sache oder die Dienstleistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Kleinhandelspreis einschließlich Umsatzsteuer) selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist i. d. R. als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen.
2 Bewertung des geldwerten Vorteils
Für die Besteuerung von geldwerten Vorteilen gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie bei Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer von Barlohnzahlungen zu beachten sind. Insbesondere sind die gesetzlichen Steuerbefreiungsvorschriften auch auf Sachbezüge anwendbar. Die Besonderheiten bei den Sachbezügen liegen in der zutreffenden Ermittlung des Wertansatzes, mit dem die Vorteilsgewährung dem Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen ist. Außerdem ist der Lohnsteuerabzug bei Lohnzahlungen durch Dritte gesetzlich vorgeschrieben, der sog. Drittrabatte einschließt.
Sozialversicherung
1 Beitragsrechtliche Bewertung
Zur Sozialversicherung gilt für die Beitragsberechnung ein umfassender und weitgehender Entgeltbegriff. Nicht nur Einnahmen und Zuwendungen in Geld sind beitragspflichtige Einnahmen, sondern auch Zuwendungen in Geldeswert. Am häufigsten wird ein geldwerter Vorteil in Form der Sachbezüge gewährt.
Grundsätzlich gilt, dass ein geldwerter Vorteil, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig ist. Sind für bestimmte geldwerte Vorteile, wie z. B. für freie Verpflegung und Unterkunft oder für die Bewertung von Freiflügen bei Luftfahrtunternehmen, Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie in dieser Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Zu den geldwerten Vorteilen gehören beispielsweise auch
- Aufmerksamkeiten,
- Arbeitgeberdarlehen,
- Belegschaftsrabatte,
- Beiträge zu Direktversicherungen,
- Computer,
- Dienstwagen,
- Gelegenheitsgeschenke,
- Gruppenunfallversicherung,
- Kfz-Überlassung,
- Incentive,
- Mahlzeiten,
- Nutzung von Telekommunikationsanlagen und
- Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.