Leitsatz
Die rückwirkende gesetzliche Regelung der Nichtabziehbarkeit von Ausbildungskosten ist nicht zu beanstanden.
Sachverhalt
Der Kläger absolvierte in den Jahren 2005 und 2006 eine Pilotenausbildung. In 2011 reichte er für diese Jahre jeweils eine Steuererklärung ein, in denen er Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Ausbildung geltend machte. Diese Anträge wurden abgelehnt, der Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage machte der Kläger die Werbungskosten weiter geltend. Er vertrat die Ansicht, aufgrund der Rechtsprechung des BFH sei die Geltendmachung in den betreffenden Jahren nicht ausgeschlossen. Das Finanzamt verwies auf die geltende gesetzliche Regelung, die klarstellend auch für die Jahre ab 2004 Geltung haben.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts sei der Antrag rechtmäßig abgelehnt worden. Nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 6 i. V. m. § 12 Nr. 5 EStG komme die Geltendmachung der Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten regelmäßig nicht in Betracht. Sie könnten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Regelung sei durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in 2013 eingefügt worden und gelte auch für die hier betroffenen Jahre. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot sei hierin nicht zu sehen. Zwar liege hier ein Fall der sog. echten Rückwirkung vor, doch sei diese hier deswegen zulässig, weil der Kläger kein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend habe bilden können, dass er seine Ausbildungskosten als Werbungskosten habe geltend machen können.
Hinweis
Die Entscheidung des FG München ist durchaus als problematisch anzusehen. Zwar ist es zutreffend, dass die Frage der Geltendmachung von Kosten der erstmaligen Berufsausbildung als Werbungskosten bereits seit vielen Jahren in der Diskussion ist, so dass diese auch dem Kläger bekannt gewesen sein dürfte (zur Rechtsentwicklung vgl. Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 9 EStG Rz. 254ff.). Problematisch erscheint indes, dass hier auch nach der Ansicht des Gerichts eine echte Rückwirkung vorlag. Diese wird nur in Ausnahmefällen als zulässig angesehen, da in abgeschlossene Veranlagungsjahre eingegriffen wird. Angesichts dieses Ausnahmecharakters erscheint die Argumentation, der Kläger habe keinen Vertrauenstatbestand bilden können, etwas dünn. Hinzu kommt, dass das BVerfG mit Beschluss v. 17.12.2013 (1 BvL 5/08, BFH/NV 2014, 653) seine Rechtsprechung zur echten Rückwirkung konkretisiert und auch eingeschränkt hat (vgl. ausführlich Schönfeld/Bergmann, Das Ende rückwirkend klarstellender Gesetze im Steuerrecht, DStR 2015, 257). Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger doch noch zu seinem Recht kommt. In der Frage der Geltendmachung von Kosten für die Berufsausbildung sind noch einige Verfahren beim BFH anhängig und so wurde denn auch in diesem Fall die Revision zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG München, Gerichtsbescheid vom 20.06.2014, 11 K 671/12