Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Gebührenpflicht
- Öffentliche Aufführung
- Betriebsausgabenabzug
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
Beiträge |
4380 |
6420 |
|
Beiträge |
Bank |
1200 |
1800 |
|
Bank |
So kontieren Sie richtig!
Die an die GEMA abzuführenden Lizenzvergütungen können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Beiträge" 4380/6420 (SKR 03/04).
Die Gegenbuchung erfolgt bei Abführung auf das Konto "Bank" 1200/1800 (SKR 03/04).
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: GEMA-Gebühr für Musik bei Tanzveranstaltung
Unternehmer U ist Clubbesitzer und führt in seinen Räumen regelmäßig Tanzveranstaltungen durch. Er engagiert hierzu mehrere DJs, die Werke sowohl bekannter als auch unbekannter Komponisten spielen. Pro Abend muss er an die GEMA eine Lizenzgebühr von 500 EUR entrichten.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4380/6420 |
Beiträge |
500 |
1200/1800 |
Bank |
500 |
3 Die GEMA ist eine Verwertungsgesellschaft: Gebühreneinnahmen werden auf Künstler verteilt
GEMA ist die Abkürzung für "Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte". Die GEMA ist in der Musikbranche mit der Wahrnehmung von Urheberrechten betraut. Sie vertritt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte derjenigen Komponisten, Musiker und Verleger von Musikwerken, die in ihr Mitglied sind.
Zu diesem Zweck betreibt sie das Inkasso von Gebühren für die Musikwiedergabe. Die eingenommenen Beträge werden auf ihre Mitglieder verteilt.
Die GEMA hat ihren Hauptsitz in Berlin und München. Sie steht unter der Aufsicht durch das Deutsche Patent- und Markenamt, der Senatsverwaltung für Justiz und des Bundeskartellamts.
Im Prinzip ist die GEMA eine Inkassoorganisation für ihre Mitglieder (Künstler). Mit den anderen Verwertungsgesellschaften wie der VG WORT, VG Bild-Kunst usw. arbeitet die GEMA nicht zusammen.
Die GEMA arbeitet nicht gewinnorientiert, sie ist vereinsrechtlich organisiert. Sie vertritt über 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger.
3.1 Die Künstler sind freiwillig Mitglieder der GEMA
Die Künstler werden freiwillig Mitglieder der GEMA. Grund für die Mitgliedschaft: Die sich aus dem Urheberrecht ergebenden Rechte sind allein dem Urheber vorenthalten. Nur dieser kann sie an eine andere Person übertragen. Deshalb kann der Künstler auch versuchen, seine Rechte selbst wahrzunehmen oder der GEMA zu übertragen.
Mitglied in der GEMA können Textdichter vertonter Texte, Komponisten, Musikverleger sowie deren Rechtsnachfolger werden.
Ist ein Künstler Mitglied der GEMA geworden, ist er vertraglich verpflichtet, all seine Werke der GEMA anzumelden.
3.2 Die GEMA muss alle übertragenen Rechte verfolgen und darf keinem Künstler die Mitgliedschaft verwehren
Nach §§ 6 und 11 des Urheberrechtsgesetzes unterliegt die GEMA einem Wahrnehmungs- und Abschlusszwang. D. h., die GEMA muss einerseits alle ihr übertragenen Rechte verfolgen und darf andererseits keinem Urheber, Texter, Komponisten, Autor oder Tonträgerhersteller die Mitgliedschaft verwehren.
4 Für öffentliche Aufführungen müssen Lizenzgebühren gezahlt werden
Wer urheberrechtlich geschützte musikalische Werke aufführt, muss Lizenzgebühren an die GEMA abführen. Öffentlich ist die Wiedergabe eines Werks, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit in diesem Sinne gehört jeder Einzelne.
Eine Pauschalabgabe wird für Geräte und Medien fällig, die das Kopieren von Musik ermöglichen. Diese Pauschalabgabe ist bereits im Kaufpreis enthalten. Diese Pauschalabgabe erhält zunächst die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte). Einen Teil der erhaltenen Pauschalabgabe leitet die ZPÜ an die GEMA weiter.
Auch die Wiedergabe von MCs und CDs ist gebührenpflichtig, wenn auf diesen Tonträgern das Logo abgedruckt ist. Damit wird der Nutzer darüber informiert, dass der Urheber Mitglied der GEMA ist und von ihr Tantiemen bezieht.
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, unterliegt der GEMA-Abgabe
In Deutschland der Öffentlichkeit zugänglich gemachte Musik unterliegt der GEMA. Das gilt sowohl für Veranstalter von Musikdarbietungen (Konzertveranstalter, Veranstalter von Bällen) als auch für Selbstständige und Gewerbetreibende, die in ihren Büros oder Geschäftsräumen Hintergrundmusik abspielen.
Nicht unter die Gebührenpflicht fällt, wer ausschließlich GEMA-freie Musik abspielt. Dabei ist zu beachten, dass die GEMA-Freiheit ausschließlich vom Komponisten bescheinigt wird. Die GEMA stellt keine diesbezügliche Bescheinigung aus.
Die öffentliche Wiedergabe liegt nicht vor, wenn derjenige Personenkreis, für den die musikalische Wiedergabe bestimmt ist, abgegrenzt ist und zwischen allen Anwesenden eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine persönliche Beziehung zum Veranstalter haben. Die Bezeichnung einer Veranstaltung als "nicht öffentlich" reicht nicht aus.
Zu den privaten – nicht öffentlichen – Veranstaltungen zählen daher
- die Geburtstagsfeier mit Freunden und Familie,
- aber auch eine private Hochzeitsfeier oder ähnliches.
Die Betriebsfeier hingegen fällt unter die GEMA-pflichtige Veranstaltung.
5 Die GEMA unterscheidet 3 Bereiche mit unterschiedlichen Gebühren
Hinsichtlich der Vergütung wird zwischen den folgenden 3 Hauptbereichen unterschieden:
- Herstellen von Tonträgern, ...