OFD Frankfurt, Verfügung v. 28.3.2000, S 2706 A - 16 - St II 13

Zu der Frage, ob bei der Verpachtung von Leerräumen in gemeindlichen Hallenbädern an Dritte zum Betrieb von Gaststätten von einem einheitlichen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Hallenbad” ausgegangen werden kann, wird folgende Auffassung vertreten:

Die Verpachtung von Räumlichkeiten ohne Inventar ist grundsätzlich dem Bereich der Vermögensverwaltung zuzuordnen und stellt somit keinen BgA dar. Eine Zusammenfassung von Bereichen der Vermögensverwaltung mit einem BgA ist steuerlich nicht zulässig Abschn. 5 Abs. 8 bis 11 a KStR). Ein einheitlicher BgA liegt jedoch vor, wenn die verpachteten Leerräume zum Betriebsvermögen des BgA „Schwimmbäder” gehören. Im Hinblick darauf, dass der Betrieb einer Gaststätte die Anziehungskraft eines Schwimmbads erhöhen kann, bestehen im Allgemeinen keine Bedenken, die verpachteten Leerräume als gewillkürtes Betriebsvermögen des BgA zu behandeln. AufR 13 Abs. 9 und 10 EStR sowieH 13 Abs. 9 und 10 EStH wird hingewiesen.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6

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