Leitsatz
Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens besteht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.
Normenkette
§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 20 und 21, § 60a AO, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2 FGO, , § 15, § 15a Abs. 1 WaffG
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verein, fördert nach seiner Satzung das IPSC-Schießen entsprechend den Regeln der International Practical Shooting Confederation. Das von den Mitgliedern des Klägers ausgeübte IPSC-Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) gehört. Der Kläger ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen/Bremen des BDS, dieser ist seinerseits Mitglied des als gemeinnützig anerkannten Bundesverbands BDS. Der BDS ist seit 2004 nach § 15 WaffG als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des BDS wurde nach § 15a WaffG genehmigt, wobei das IPSC-Schießen Bestandteil der genehmigten Sportordnung ist.
In Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht, wird das IPSC-Schießen dynamisch ausgeübt, indem der jeweilige Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Die Ausübung des IPSC-Schießens erfolgt nach einem umfassenden Regelwerk des BDS.
Mit Schreiben vom 13.7.2015 beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 1 AO. Das FA lehnte den Antrag ab, weil es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportart handele. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG (Niedersächsisches FG, Urteil vom 4.8.2016, 6 K 418/15, Haufe-Index 10128361, EFG 2017, 179) der Klage statt.
Entscheidung
Der BFH bestätigte die Klagestattgabe, da der Kläger mit der Förderung des Schießsports in der von ihm praktizierten Variante die Allgemeinheit fördere.
Hinweis
1. Der Begriff Sport umfasst Betätigungen, die der körperlichen Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist.
2. Dem entspricht das IPSC-Schießen. Es erfordert im Hinblick auf das schnelle Durchlaufen eines Parcours äußerlich zu beobachtende körperliche Anstrengungen und in Bezug auf die dem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung (präzise Schussabgabe) auch Geschick im Umgang mit der Waffe, Konzentrationsfähigkeit und Körperbeherrschung.
3. IPSC-Schießen fördert als Sport auch die Allgemeinheit. Sport dient in erster Linie der Gesundheitsförderung und leistet so einen Beitrag zur Volksgesundheit; Aggressionen können beim Sport in friedlichem Wettkampf abgebaut werden. Beim IPSC-Schießen werden insbesondere keine kriegsähnlichen Situationen nachgestellt, sodass es nicht mit Paintball (vgl. hierzu AEAO Nr. 6 zu § 52) vergleichbar ist. Anders als beim Paintball werden beim IPSC-Schießen keine Gegenspieler "eliminiert". Das sportliche Ziel beim IPSC-Schießen liegt vielmehr darin, den Schießparcours mit möglichst hoher Trefferquote in möglichst kurzer Zeit zu durchlaufen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 27.9.2018 – V R 48/16