OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.3.2003, S 0176 A - 1 -St I 112
1. Unmittelbarkeit bei der Einschaltung einer Hilfsperson
Das Gebot der Unmittelbarkeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 AO auch dann erfüllt, wenn sich die steuerbegünstigte Körperschaft einer Hilfsperson bedient. Hierfür ist es erforderlich, dass nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist, d.h. die Hilfsperson nach den Weisungen des Vereins einen konkreten Auftrag ausführt. Hilfsperson kann eine natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person sein (vgl. AEAO Tz. 2 zu § 57).
Beruft sich die Körperschaft darauf, eine Hilfsperson sei für sie tätig geworden, so hat sie durch Vorlage entsprechender Vereinbarungen nachzuweisen, dass sie den Inhalt und den Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen konnte. Die Hilfsperson muss im Innenverhältnis an die Weisung des Vereins gebunden sein und sich bei ihrer Tätigkeit an die Satzung des Vereins halten. Als Vertragsformen kommen für die Hilfspersonen sowohl ein Arbeitsvertrag (bei abhängiger Beschäftigung natürlicher Personen), ein Dienstvertrag (wenn nur Tätigkeit geschuldet wird) als auch ein Werksvertrag (wenn Erfolg geschuldet wird) in Betracht.
Weiterhin hat die Körperschaft nachzuweisen, dass die Tätigkeit der Hilfsperson auch vertragsgemäß erfolgt ist. Dies kann z.B. bei länger dauernden Projekten durch regelmäßigen Bericht erfolgen. Auch wird die Körperschaft nachzuweisen haben, dass sie die Hilfsperson überwacht hat. So muss die weisungsgemäße Verwendung der Mittel sichergestellt und nachprüfbar sein.
Es wird empfohlen, zur Beweissicherung einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Verein und der Hilfsperson abzuschließen, in dem – im Vorhinein – festzulegen ist, welche Erfolge bzw. Tätigkeiten die Hilfsperson für den Verein zu bewirken bzw. auszuführen hat und wie sie über die Verwendung der hierfür vorgesehenen Mittel turnusmäßig Rechnung zu legen und wie sie über die entfalteten Tätigkeiten Bericht zu erstatten hat.
Nicht erforderlich ist, dass die Hilfsperson nach außen im Namen und auf Rechnung der steuerbegünstigten Körperschaft auftritt.
Die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nur über eine Hilfsperson das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt, ist unabhängig davon zu gewähren, wie die Hilfsperson gemeinnützigkeitsrechtlich behandelt wird.
2. Hilfspersonentätigkeit als steuerbegünstigte Tätigkeit
An der bisherigen Rechtsauffassung, dass die eigene Steuerbegünstigung einer Körperschaft nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass sie sich ausschließlich als Hilfsperson einer anderen Körperschaft betätigt und mit ihrer Tätigkeit die Steuerbegünstigung der anderen Körperschaft begründet, wird nicht mehr festgehalten. Ein Handeln als Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO begründet keine eigene steuerbegünstigte Tätigkeit (vgl. AEAO, Tz. 2 zu § 57).
Bei Körperschaften, die bisher ausschließlich aufgrund einer Tätigkeit als Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit waren, reicht die Tätigkeit als Hilfsperson bis zum Veranlagungszeitraum 2003 einschließlich zur Begründung der Steuerbegünstigung aus. Vom Veranlagungszeitraum 2004 an ist auch bei diesen Körperschaften nach der o.a. Anweisung im AEAO zu verfahren.
Dieser Rundverfügung liegen die HMdF-Erlasse vom 6.5.2002, 6.11.2002 und 31.1.2003, S 0176 A – 2 – II A 1a – zu Grunde.
Normenkette
AO 1977 § 57 Abs. 1 Satz 2;
KStG § 5