OFD Cottbus, Verfügung v. 14.04.2000, S 0171 - 33 - St 223
Als Anlage übersende ich das mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Merkblatt des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) zu Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs (mir bekanntgegeben mit Erlass des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg vom 18.02.2000, 35 – S 2223 – 2/00; BMF, Schreiben vom 04.02.2000, IV C 6 – S 0171 – 4/00). Ich bitte bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung von INSTI-Erfinderclubs nach den im Merkblatt dargestellten Grundsätzen zu verfahren.
Nach Auskunft des BMBF sollen Erfinderclubs Wissen über alle Fragen übermitteln, die für Erfinder von Interesse sind (z. B. Patentrecht, Sinn von Gruppenarbeit); dies geschieht durch Gespräche und Vorträge. Zum Teil forschen die Erfinderclubs auch selbst. Eine Vielzahl der Erfinderclubs wurde an oder im Zusammenhang mit Schulen (z. B. an Gymnasien) oder Hochschulen gegründet und bietet damit wichtige praxisbezogene Ergänzungen zum jeweiligen Unterricht; in anderen Clubs haben sich erfahrene Erfinder zusammengeschlossen.
Das BMBF unterstützt seit 1995 die Gründung von Erfinderclubs im Rahmen des Projekts zur Innovationsstimulierung der deutschen Wirtschaft INSTI. Mit der Unterstützung wird das politische Ziel verfolgt, von früher Jugend an Phantasie, Kreativität, Team- und Erfindergeist anzuregen.
Anlage:
Betr.: |
Fragen der Gemeinnützigkeit bei INSTI-Erfinderclubs |
1. Vermerk
1. Ausgangslage
INSTI-Erfinderclubs beantragen regelmäßig die Anerkennung der Gemeinnützigkeit (insbesondere, um für Zuwendungen ihrer Sponsoren Spendenbescheinigungen ausstellen zu können). In einigen Fällen ist es hier zu Problemen gekommen, wenn sich die Clubs nicht nur mit dem reinen Erfinden, sondern (zwangsläufigerweise) auch mit der Patentierung und Nutzung von Erfindungen beschäftigen.
Das BMBF hat diese Frage mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert.
2. Hinweise zur Satzungsgestaltung
Nach den Gesprächen mit den Finanzbehörden lassen sich folgende Hinweise zur Satzungsgestaltung geben:
Grundlage für die Gemeinnützigkeitsanträge der Erfinderclubs wird in der Regel der gemeinnützige Zweck „Förderung der Bildung” sein (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO). Diesen Zweck muss der Erfinderclub nach dem Gesetz durch seine Tätigkeit selbstlos verfolgen und hierfür muss er zeitnah seine Mittel verwenden. Eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit wegen der Förderung der Forschung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Verein selbst forscht (Gebot der Unmittelbarkeit, § 57 AO). Zur Erleichterung der Beantragung der Gemeinnützigkeit, sollten in der Vereinssatzung die in der Mustersatzung zu § 60 AO (BStBl I 1998, 630 [821] vgl. Anlage) enthaltenen steuerliche Bestimmungen für gemeinnützige Vereine enthalten sein.
Bei der Anerkennung der Gemeinnützigkeit kann es in folgenden Fällen zu Problemen kommen:
⇒ Nicht gemeinnützig ist die Förderung eigener gewerblicher Tätigkeit oder die Förderung der gewerblichen Tätigkeit der Mitglieder (nicht selbstlos). Es muss also dargelegt werden, dass es sich bei dem Verein nicht um einen Zusammenschluss von Personen handelt, die durch Erfindungen, Patente und ihre Verwertung persönliche Einkünfte erzielen wollen. Die für die Gemeinnützigkeit geforderte Selbstlosigkeit (Uneigennützigkeit) des Vereins schließt zwar ein gewisses Eigeninteresse der Mitglieder an der Vereinstätigkeit nicht aus, aber die Verfolgung von vorwiegend eigenwirtschaftlichen Interessen wird nicht steuerlich begünstigt.
Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder fehlt es an der Selbstlosigkeit, wenn der Verein nach seiner Satzung die Patentierung und Verwertung von Erfindungen seiner Mitglieder fördert, sie also bei einer im Grundsatz gewerblichen Tätigkeit unterstützt. Dies gilt auch, wenn der Verein die Patente für seine Mitglieder anmeldet und hält. Unschädlich ist die allgemeine Information der Mitglieder, z. B. durch Lehrveranstaltungen oder Merkblätter zum Patentrecht.
Bei einem Verein, der selbst forscht, ist es unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn er Forschungsergebnisse zum Patent anmeldet. Er muss die Forschungsergebnisse aber veröffentlichen, also der Allgemeinheit zugänglich machen. Erlegt die Satzung den Mitgliedern eine Geheimhaltungsverpflichtung auf, ist dies ein Indiz dafür, dass nicht die Allgemeinheit, sondern (nur oder in erster Linie) die Mitglieder gefördert werden sollen.
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Eine Förderung der Allgemeinheit setzt auch voraus, dass der Verein nicht nur einem kleinen, begrenzten Kreis dient. Es muss deshalb grundsätzlich jedem möglich sein, Vereinsmitglied zu werden oder die Förderleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, z. B. an dessen Bildungsveranstaltungen teilzunehmen. |
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Nicht gemeinnützig ist die Förderung der Wirtschaft. Tätigkeiten des Vereins, die darauf gerichtet sind, Unternehmen zu stärken und zu unterstützen, st... |