Bei einer Gründung mithilfe des Musterprotokolls (§ 2 Abs. 1 a GmbHG) ist eine Ermächtigung für das genehmigte Kapital ausgeschlossen, so dass nur der Weg der Satzungsänderung bleibt. Diese Satzungsänderung ist nicht kostenprivilegiert i.S.d. §§ 108 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 GNotKG.

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