FinMin Sachsen-Anhalt, Erlaß v. 16.9.1998, S 7390 - 4 - St 243/S 7390 - 2 - St 245
I. Allgemeines
Das FA kann einem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs seines Geschäftes eine unmittelbare Trennung der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, auf Antrag nach Maßgabe des § 63 Abs. 4 UStDV Erleichterungen gewähren. Einzelheiten hierzu sowie über zulässige Verfahren ergeben sich aus Abschnitt 259 UStR 1996. Im Vordruck „USt M 1 – Merkblatt Trennung der Bemessungsgrundlagen” sind die üblichen Verfahren bei der Anwendung eines bewogenen Durchschnittsaufschlages oder der tatsächlichen oder üblichen Aufschläge dargestellt.
1. Gewogener Durchschnittsaufschlag
1.1 Ermittlung des Aufschlagsatzes
Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes ist von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines Kalenderjahres auszugehen. Grundsätzlich hat der Unternehmer im Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto den Wareneinkauf getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen.
Die rechnerische Ermittlung des Aufschlagsatzes ist immer für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet.
1.2 Anwendung
Die rechnerische Ermittlung der Bruttoumsätze für die maßgebliche Warengruppe (begünstigte oder nicht begünstigte Waren) durch Anwendung eines gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes und die Ermittlung der Bruttoumsätze für die jeweils andere Warengruppe ergibt sich durch Anwendung folgender Formeln:
|
Wareneinkauf 7 % oder 16 % |
+ |
gewogener Durchschnittsaufschlagsatz |
= |
rechnerisch ermittelter Nettoumsatz 7 % oder 16 % |
|
zuzügl. USt 7 % oder 16 % |
= |
rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz 7 % oder 16 % |
|
Tatsächlicher Bruttogesamtumsatz (Differenzmethode) |
./. |
rechnerisch ermittelter Bruttoumsatz 7 % oder 16 % |
= |
Bruttoumsatz zu 16 % oder 7 % |
Hinweis: Der tatsächliche Bruttogesamtumsatz setzt sich zusammen aus dem
- Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte zuzüglich USt und
- Eigenverbrauch, der ggf. pauschal zu ermitteln ist § 63 Abs. 4 Satz 2 UStDV).
2. Tatsächliche oder übliche Aufschläge
Die rechnerische Ermittlung der tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufspreise für die maßgebliche Warengruppe (begünstigte oder nicht begünstigte Waren) kann auch anhand tatsächlicher oder üblicher Aufschlage erfolgen. Zu diesem Zweck ist im Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto für eine Umsatzgruppe neben der Spalte Einkaufsentgelt eine zusätzliche Spalte mit der Bezeichnung Verkaufsentgelt einzurichten (Beispiel 2).
Die zusätzlich eingerichtete Spalte (Verkaufsentgelt) kann auch weiter unterteilt werden in Warengruppen, die gleichen Aufschlagsätzen unterliegen (Beispiel 3).
Nach den o.a. Ausführungen wird der Bruttoumsatz einer Umsatzgruppe ermittelt und die Differenzmethode findet wieder Anwendung.
Es besteht auch die Möglichkeit, für beide Umsatzgruppen die Verkaufspreise aufzuzeichnen. In diesem Fall wird das Verhältnis der Verkaufspreise beider Warengruppen zueinander ermittelt.
II. Genehmigung
1. Vordruckmuster
Für die Genehmigung der Erleichterungen ist das Vordruckmuster „USt (S) 2 – Erleichterung für die Trennung der Bemessungsgrundlagen” vorgesehen. Der Genehmigungsvordruck ist der USt-Akte vorzuheften (Dauerablage).
2. Antragsablehnung bei Einsatz elektronischer Registrierkassen
Eine erleichterte Trennung der Entgelte darf dem Unternehmer nicht genehmigt werden, wenn ihm die genaue Ermittlung der dem jeweiligen Steuersatz unterliegenden Umsätze zuzumuten ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Unternehmer eine elektronische Registrierkasse verwendet, mit der die den verschiedenen Steuersätzen unterliegenden Verkäufe besonderen Warengruppentasten zugeordnet, gespeichert und über Warengruppenberichte ausgelesen werden können.
Vor der Genehmigung einer erleichterten Trennung der Entgelte ist deshalb in geeigneter Weise festzustellen, ob der Antragsteller eine Kasse im vorgenannten Sinne einsetzt.
Für die Vergangenheit ist ggf. bei Außenprüfung darauf zu achten, wie leistungsfähig sein Kassensystem ist. Auf die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs weise ich hin.
III. Bedeutung der Warenbestände
1. Erwerb oder Neugründung eines Unternehmens
Der Unternehmer hat die beim Erwerb des Unternehmens übernommenen Warenbestände getrennt nach Steuersätzen aufzuzeichnen.
Bei der rechnerischen Ermittlung der jeweiligen Umsatzgruppe ist der dementsprechende Warenbestand einzubeziehen. Diese Berechnung ist für den ersten Voranmeldungszeitraum (VZ) vorzunehmen, der nach der Übertragung der Warenbestände bzw. der Betriebseröffnung endet.
Danach ergibt sich z. B. im Fall der rechnerischen Ermittlung der begünstigten Umsätze unter Berücksichtigung des tatsächlichen oder üblichen Aufschlagsatzes für den ersten Voranmeldungszeitraum folgende Formel:
|
Wareneinkauf zu 7 % |
(im 1. VZ) |
+ |
Warenanfangsbestand zu 7 % |
(bei Eröffnung) |
= |
Zwischensumme |
|
+ |
tatsächlicher oder üblicher Aufschlag |
|
|
für den 1. VZ rechneris... |