a) Finales Zusammenwirken der Genossen
Um einem Genossenschaftsanteil somit (i.R.d. erbschaft-/schenkungsteuerlichen Bewertung) die hinter der Genossenschaft stehende Ertrags- oder Vermögenskraft zuzuordnen, muss gleichsam feststehen, dass die Genossen im Zusammenwirken das Vermögen bzw. die ertragsbringenden Werte der Genossenschaft sich selbst zuweisen und nicht mehr aus der Hand geben wollen und aller Voraussicht nach auch nicht mehr werden.
Dies scheint nur denkbar bei bewusst aufgesetzten Familiengenossenschaften, die nur aus einem Familienstamm, somit nur aus den zukünftigen Erblassern und deren Nachkömmlingen in gerader Linie, bestehen. In diesen Konstellationen kann es denkbar und auch gewollt erscheinen, dass die Genossenschaft als solche immer nur ein Vermögensvehikel innerhalb der gesetzlichen oder bestimmten Erbfolge sein soll. Bereits hier kann es jedoch im weiteren Generationenverlauf zu Problemen kommen, wenn sich der einstige Stamm in die Geschwisterlinien aufteilt, da es erfahrungsgemäß den Genossen wichtiger sein wird, den eigenen Kindern anstelle der Geschwister das Durchgriffsrecht auf die hinter der Genossenschaft stehenden Vermögenswerte zu sichern.
Somit wird es der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres leichtfallen, diesen durch die Genossenschaft gehenden Vermögensdurchgriff nachzuweisen. Andererseits wird es die Finanzverwaltung wohl früher oder später (verständlicherweise) nicht mehr vermeiden können, einer offensichtlich nach diesen Zielen errichteten Genossenschaft der Beurteilung durch höchstrichterliche Rspr. zuzuführen.
b) Bestimmung schädlicher in die Genossenschaft eingebrachter Vermögensarten
Eine weitere Fokussierung könnte neben dem Zusammenwirken der Genossen auf das in die Genossenschaft eingebrachte Vermögen erfolgen. Hier wird die Konzentration auf Genossenschaften mit hohen eingebrachten Vermögenswerten, insb. Grundstücken, Wertpapieren, sonstigen Finanzmitteln oder auch Kunstgegenständen liegen müssen, da insoweit die Genossenschaft die Besteuerung von nicht begünstigtem Privatvermögen und von Betriebsvermögen in Gestalt von schädlichem Verwaltungsvermögen durch den Nennwertansatz aushebeln will.
Die übergeordnete Prämisse ergibt sich dabei aus dem Urteil des BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, dessen Ausfluss insb. die jetzige Einzelunternehmen sowie Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften betreffende Unternehmensbewertung nach Ertragswert oder als Mindestansatz mit dem Substanzwert (zu Verkehrswerten) war an Stelle der zumeist weit geringeren Steuerbilanzbuchwerte und zur wesentlichen Änderung des ErbStG ab 2009 führte. Das BVerfG stellte klar, dass eine zu drastisch unter dem Verkehrswert liegenden Werten führende Unternehmensbewertung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn zugleich Privatvermögen überwiegend mit dem Verkehrswert bewertet wird. Dennoch erlaubte es dem Gesetzgeber in der zweiten Stufe, Betriebsvermögen einer weitgehenden Verschonung zu unterwerfen, verwarf dann die pauschale 50 %-Grenze beim Verwaltungsvermögen wiederum mit Urteil v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12), was zu einer Änderung des ErbStG ab dem 1.7.2016 mit einer genaueren Identifizierung und Besteuerung von Gegenständen des Verwaltungsvermögens führte.
Somit wäre es wohl vom GG gedeckt und gewollt, soweit Genossenschaften, die nicht operativ am Wirtschaftsleben teilnehmen, sondern in ihrem Betriebsvermögen als Körperschaft Gegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG halten, eine analoge Nichtverschonung zu gewähren, wenn kumulativ hinzutritt, dass der unter Abschn. V. 2. a) beschriebene Vermögensdurchgriff der Genossen final gesichert erscheint. Dasselbe müsste jedoch auch für operativ tätige Genossenschaften gelten, soweit diese wiederum Verwaltungsvermögen besitzen. Finanzverwaltung und Gesetzgeber werden hier jedoch enge Grenzen gesetzt sein, diesen Nachweis qua fictione legis zu führen.