Um einem Genossenschaftsanteil somit (i.R.d. erbschaft-/schenkungsteuerlichen Bewertung) die hinter der Genossenschaft stehende Ertrags- oder Vermögenskraft zuzuordnen, muss gleichsam feststehen, dass die Genossen im Zusammenwirken das Vermögen bzw. die ertragsbringenden Werte der Genossenschaft sich selbst zuweisen und nicht mehr aus der Hand geben wollen und aller Voraussicht nach auch nicht mehr werden.

Dies scheint nur denkbar bei bewusst aufgesetzten Familiengenossenschaften, die nur aus einem Familienstamm, somit nur aus den zukünftigen Erblassern und deren Nachkömmlingen in gerader Linie, bestehen. In diesen Konstellationen kann es denkbar und auch gewollt erscheinen, dass die Genossenschaft als solche immer nur ein Vermögensvehikel innerhalb der gesetzlichen oder bestimmten Erbfolge sein soll. Bereits hier kann es jedoch im weiteren Generationenverlauf zu Problemen kommen, wenn sich der einstige Stamm in die Geschwisterlinien aufteilt, da es erfahrungsgemäß den Genossen wichtiger sein wird, den eigenen Kindern anstelle der Geschwister das Durchgriffsrecht auf die hinter der Genossenschaft stehenden Vermögenswerte zu sichern.

Somit wird es der Finanzverwaltung nicht ohne weiteres leichtfallen, diesen durch die Genossenschaft gehenden Vermögensdurchgriff nachzuweisen. Andererseits wird es die Finanzverwaltung wohl früher oder später (verständlicherweise) nicht mehr vermeiden können, einer offensichtlich nach diesen Zielen errichteten Genossenschaft der Beurteilung durch höchstrichterliche Rspr. zuzuführen.

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