Eine weitere Fokussierung könnte neben dem Zusammenwirken der Genossen auf das in die Genossenschaft eingebrachte Vermögen erfolgen. Hier wird die Konzentration auf Genossenschaften mit hohen eingebrachten Vermögenswerten, insb. Grundstücken, Wertpapieren, sonstigen Finanzmitteln oder auch Kunstgegenständen liegen müssen, da insoweit die Genossenschaft die Besteuerung von nicht begünstigtem Privatvermögen und von Betriebsvermögen in Gestalt von schädlichem Verwaltungsvermögen durch den Nennwertansatz aushebeln will.

Die übergeordnete Prämisse ergibt sich dabei aus dem Urteil des BVerfG v. 7.11.2006 – 1 BvL 10/02, dessen Ausfluss insb. die jetzige Einzelunternehmen sowie Anteile an Personen- und Kapitalgesellschaften betreffende Unternehmensbewertung nach Ertragswert oder als Mindestansatz mit dem Substanzwert (zu Verkehrswerten) war an Stelle der zumeist weit geringeren Steuerbilanzbuchwerte und zur wesentlichen Änderung des ErbStG ab 2009 führte. Das BVerfG stellte klar, dass eine zu drastisch unter dem Verkehrswert liegenden Werten führende Unternehmensbewertung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, wenn zugleich Privatvermögen überwiegend mit dem Verkehrswert bewertet wird. Dennoch erlaubte es dem Gesetzgeber in der zweiten Stufe, Betriebsvermögen einer weitgehenden Verschonung zu unterwerfen, verwarf dann die pauschale 50 %-Grenze beim Verwaltungsvermögen wiederum mit Urteil v. 17.12.2014 (BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12), was zu einer Änderung des ErbStG ab dem 1.7.2016 mit einer genaueren Identifizierung und Besteuerung von Gegenständen des Verwaltungsvermögens führte.

Somit wäre es wohl vom GG gedeckt und gewollt, soweit Genossenschaften, die nicht operativ am Wirtschaftsleben teilnehmen, sondern in ihrem Betriebsvermögen als Körperschaft Gegenstände des Verwaltungsvermögens i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG halten, eine analoge Nichtverschonung zu gewähren, wenn kumulativ hinzutritt, dass der unter Abschn. V. 2. a) beschriebene Vermögensdurchgriff der Genossen final gesichert erscheint. Dasselbe müsste jedoch auch für operativ tätige Genossenschaften gelten, soweit diese wiederum Verwaltungsvermögen besitzen. Finanzverwaltung und Gesetzgeber werden hier jedoch enge Grenzen gesetzt sein, diesen Nachweis qua fictione legis zu führen.

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