(1) 1Technische Arbeitsmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in den Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz enthaltenen sicherheitstechnischen Anforderungen und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen und Leben oder Gesundheit oder sonstige in den Rechtsverordnungen aufgeführte Rechtsgüter der Benutzer oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gefährdet werden. 2Technische Arbeitsmittel, für die in Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz keine Anforderungen enthalten sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. 3Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften darf abgewichen werden, soweit die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. 4Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, ist maßgeblich die Rechtslage im Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei technischen Arbeitsmitteln, die von Rechtsverordnungen nach § 4 Abs. 1 erfasst sind, die Rechtslage im Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für technische Arbeitsmittel, die nach den schriftlichen Angaben dessen, der sie verwenden will, als Sonderanfertigung hergestellt worden sind.
(3) 1Werden bestimmte Gefahren durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet, so ist hierauf beim Inverkehrbringen des Arbeitsmittels ausreichend hinzuweisen. 2Müssen zur Verhütung von Gefahren bestimmte Regeln bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines technischen Arbeitsmittels beachtet werden, so ist eine entsprechende Gebrauchsanweisung beim Inverkehrbringen mitzuliefern.
(4) 1Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. 2Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass
1. |
das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt, |
2. |
die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten, |
3. |
die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt, |
4. |
die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontrollmaßnahmen verpflichtet hat, |
5. |
die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a die Zuerkennung des Zeichens entzieht, wenn sich die Anforderungen nach Absatz 1 geändert haben oder die Voraussetzungen nach Nummer 2 nicht eingehalten werden. |
3Das in Satz 1 genannte Zeichen darf nur verwendet und mit ihm darf nur geworben werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) 1Soweit Rechtsverordnungen nach § 4 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel mit dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Zeichen "GS = geprüfte Sicherheit" versehen werden, das eine Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a auf Antrag der Hersteller oder ihrer in den Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten zuerkennt, wenn sie für das technische Arbeitsmittel auf Grund einer Bauartprüfung eine Bescheinigung ausgestellt hat. 2Inhalt der Bescheinigung muss sein, dass
1. |
das geprüfte Baumuster mit den in Absatz 1 genannten Anforderungen übereinstimmt, |
2. |
die Voraussetzungen eingehalten werden, die bei der Herstellung des technischen Arbeitsmittels zu beachten sind, um seine Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster zu gewährleisten, |
3. |
die Zertifizierungsstelle nach § 9 Abs. 2 oder 3a Kontrollmaßnahmen zur Überwachung der Herstellung und rechtmäßigen Verwendung des Zeichens durchführt, |
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die für die Herstellung verantwortliche Person sich zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Nummer 2 und Duldung der Kontro... |