(1) 1Im Falle des § 5 Abs. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen. 2Eine hoheitliche Warnung der Öffentlichkeit ist zulässig, wenn bei Gefahr im Verzug andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht getroffen werden können. 3Die zuständige Behörde kann von Maßnahmen nach Satz 1 absehen, wenn die Abwehr der von einem technischen Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr durch eigene Maßnahmen der Verantwortlichen sichergestellt wird. 4Ist bereits gegen den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Importeur eine Maßnahme zur Verhinderung des Inverkehrbringens getroffen worden, ist eine Maßnahme gegen den Händler nur zulässig, wenn er von einer ihm eingeräumten Befugnis, das technische Arbeitsmittel zurückzugeben, keinen Gebrauch macht.
(2) 1Die zuständige Behörde hat, wenn nicht Gefahr im Verzug oder der Mangel in der Beschaffenheit des technischen Arbeitsmittels offensichtlich ist, vor der Entscheidung über eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu hören, dessen Mitglieder technische Arbeitsmittel der gleichen Art verwenden. 2Die Anhörung entfällt, wenn die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, glaubhaft dartut, dass dem ein berechtigtes Interesse entgegensteht.
(3) 1Trifft die zuständige Behörde eine Maßnahme nach § 5 Abs. 1 oder 4 oder erlässt sie eine Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, so übersendet sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eine Ablichtung hiervon. 2Wurde das in § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 1 vorgesehene Zeichen von einer nach § 9 Abs. 2 zugelassenen Stelle zuerkannt, ist auch der nach § 9 Abs. 4 zuständigen Landesbehörde eine Ablichtung zu übersenden. 3Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unterrichtet den Ausschuss für technische Arbeitsmittel sowie die zuständigen Stellen der Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften entsprechend den Unterrichtungspflichten, die in das technische Arbeitsmittel betreffenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind. 4Sie unterrichtet die zuständigen Behörden über Mitteilungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Mitgliedstaates, die ihr bekannt werden. 5Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin macht Untersagungsverfügungen bekannt, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.