(1) 1Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel eingesetzt. 2Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundesministerien für Wirtschaft und Arbeit und für Gesundheit und Soziale Sicherung hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. 3Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände angehören. 4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(1) 1Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ein Ausschuss für technische Arbeitsmittel eingesetzt. 2Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Bundesministerien für Arbeit und Sozialordnung und für Gesundheit hinsichtlich der Durchführung dieses Gesetzes zu beraten. 3Dem Ausschuss sollen sachverständige Personen aus dem Kreis der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden der Länder, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts für Normung e.V., der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerkschaften und der beteiligten Verbände angehören. 4Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung. 2Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. 3Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung trifft.
(2) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit. 2Die Zahl der Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. 3Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt ein Mitglied für den Vorsitz. 4Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Gesundheit trifft.
(3) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und gehört zu werden.
(4) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
(5) 1Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuss unverzüglich um die notwendige Anzahl sachverständiger Personen der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. 2Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuss mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.