Verfahren |
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
Prozessverfahren erster Instanz: Finanzgericht |
6110 |
Verfahren im Allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt. |
4,0 |
6111 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist. |
2,0 |
Prozessverfahren erster Instanz: Bundesfinanzhof |
6112 |
Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
6113 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist. |
3,0 |
Revision |
6120 |
Verfahren im Allgemeinen |
5,0 |
6121 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist. Erledigungen in den Fällen des § 138 FGO stehen der Zurücknahme gleich. |
1,0 |
6122 |
Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 6121 erfüllt ist, durch
Zurücknahme der Revision oder der Klage
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO,
es sei denn, dass bereits ein Urteil, ein Gerichtsbescheid oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist. |
30 |
Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO |
6210 |
Verfahren im Allgemeinen |
2,0 |
6211 |
Beendigung des gesamten Verfahrens bei Vorliegen eines Beschlusses nach § 114 Abs. 4 FGO durch
Zurücknahme des Antrags
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
- oder wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss nach § 114 Abs. 4 FGO der Geschäftsstelle übermittelt wird oder
- Beschluss in den Fällen des § 138 FGO.
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0,75 |
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In Verfahren über den Antrag auf Erlass und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3, 5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren. |
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Beschwerden gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen und über die Aussetzung der Vollziehung |
6220 |
Verfahren über die Beschwerde |
2,0 |
6221 |
Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde. |
1,0 |
Besondere Verfahren |
6300 |
Selbstständiges Beweisverfahren |
1,0 |
6301 |
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gem. § 152 FGO |
22 EUR |
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
6400 |
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen |
66 EUR |
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision |
6500 |
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. |
2,0 |
6501 |
Soweit die Beschwerde zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird. |
1,0 |
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind |
6502 |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. |
66 EUR |
Besondere Gebühr |
6600 |
Auferlegung einer Gebühr nach § 38 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits |
wird vom Gericht bestimmt |