OFD Niedersachsen, Verfügung v. 6.5.2010, S 2350 - 1/St 215

Dienstbezüge und Entschädigungen

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten neben den Dienstbezügen, die ihnen nach dem allgemeinen Besoldungsrecht zustehen, folgende Entschädigungen (§ 10 Gerichtsvollzieherordnung – GVO –):

  1. eine Vergütung nach der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütung),
  2. Entschädigungen zur Abgeltung der Bürokosten und zum Ersatz barer Auslagen.
 

1. Vollstreckungsvergütung

Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zusätzlich zum Gehalt/zu den Bezügen eine steuerpflichtige Vergütung (§ 49 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstVergV –). Die Vergütung beträgt 15 % der durch sie für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (§ 1 Abs. 2 VollstVergV). Für diese Vergütung gilt ein Höchstbetrag von 2392,85 EUR im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 VollstVergV). Wird dieser Betrag überschritten, so verbleiben dem Gerichtsvollzieher 40 % des Mehrbetrags (§ 9 Abs. 1 VollstVergV).

Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen wie z.B. Nachtdienst abgegolten (§ 11 VollstVergV).

Die Vergütung gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG.

 

2. Entschädigung zur Abgeltung der Bürokosten

Die Gerichtsvollzieher sind zur Errichtung und Unterhaltung eines Büros verpflichtet (§ 46 GVO). Sie erhalten zur Abgeltung des dadurch entstehenden Aufwands eine zum Teil steuerfreie (s.u. unter „Steuerfreie Aufwandsentschädigung”) Entschädigung (§ 1 der Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten im Gerichtsvollzieherdienst – GVEntschVO – vom 1.12.1998, Nds. GVBl S. 703, zuletzt geändert am 3.8.2009, Nds. GVBl S. 324). Als Entschädigung werden die Dokumentenpauschale und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren (Gebührenanteil) gewährt (§ 2 Abs. 1 GVEntschVO). Der Gebührenanteil beträgt (§ 2 Abs. 2 Satz 3 GVEntschVO):

2006: 49,10 %

2007: 48,51 %

2008: 48,14 %

2009: 45,45 %

Für diese Gebührenanteile gelten in den einzelnen Kalenderjahren unterschiedliche Höchstbeträge (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GVEntschVO):

2006: 23.427,00 EUR

2007: 21.410,00 EUR

2008: 19.790,00 EUR

2009: 18.635,00 EUR

Bei Überschreitung des Höchstbetrags verbleiben den Gerichtsvollziehern 50 % des Mehrbetrags (§ 3 Abs. 2 Satz 2 GVEntschVO).

Steuerliche Behandlung

1. Steuerfreie Aufwandsentschädigung

Die Entschädigung in Form der Dokumentenpauschale (§ 9 des Gesetzes über die Kosten der Gerichtsvollzieher – Gerichtsvollzieherkostengesetz i.V.m. Nr. 7 der Anlage Kostenverzeichnis) und der Gebührenanteile wird i.H.v. 30 % steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG gezahlt, da diese als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan des Landes Niedersachsen ausgewiesen sind und mit ihnen Aufwendungen abgegolten werden, die steuerlich als Werbungskosten abziehbar wären (§ 5 GVEntschVO). Der darüber hinausgehende Betrag zählt zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Beispiel (Januar 2009):

Dokumentenpauschale vereinnahmte Gebühren einbehaltene Gebührenanteile von Spalte 2 abzuliefernde Gebühren (Spalte 2 abzgl. Spalte 3 und 4)
    45,45 % als Entschädigung 15 % als Vollstreckungsvergütung (Tz. 1)  
1 2 3 4 5
437,50 EUR 4710,00 EUR 2140,70 EUR 706,50 EUR 1862,80 EUR

Davon sind steuerpflichtig:

70 % von Spalte 1 und 3: 1804,74 EUR
Spalte 4 in voller Höhe: 706.50 EUR
insgesamt: 2511,24 EUR

Mit der Entschädigung sind alle Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten (§ 5 Satz 2 GVEntschVO). Zur Einrichtung und Unterhaltung gehören beispielsweise auch Aufwendungen für die Ausstattung des Geschäftszimmers mit Büromöbeln und Aufwendungen für einen Computer (vgl. Urteil des FG Niedersachsen vom 10.6.1999, V 506/96, EFG 1999 S. 1216). Unabhängig von der Entschädigungsregelung in § 5 der GVEntschVO können die Gerichtsvollzieher auch ihre tatsächlichen Aufwendungen für die Unterhaltung des Büros im Einzelnen nachweisen. Ein Abzug als Werbungskosten kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als diese Aufwendungen die vom Arbeitgeber steuerfrei zu zahlende Aufwandsentschädigung übersteigen (vgl. Urteil des FG Brandenburg vom 25.10.2005, 3 K 2474/02, EFG 2006 S. 1506, m.w.N.). Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn es (ab 2007) den Tätigkeitsmittelpunkt bildet (FG Nürnberg vom 26.10.2006, IV 83/2006, DStRE 2007 S. 595).

Ungeachtet der steuerfreien Aufwandsentschädigung können Personalkosten für die Beschäftigung von Bürokräften (die Bezeichnung „eine Bürokraft” in § 5 Satz 2 GVEntschVO ist nicht numerisch zu verstehen und stellt keinen Hinweis auf eine zahlenmäßige Begrenzung dar) sowie nicht mit der Einrichtung und der Unterhaltung des Büros zusammenhängende Aufwendungen (z.B. Fachliteratur, Berufshaftpflichtversicherung, Verbandsbeiträge, Kontoführungsgeb...

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