Leitsatz
Für Klagen auf Schadensersatz für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung sind die Zivilgerichte zuständig.
Sachverhalt
Nach einer Betriebsprüfung machte der Kläger vor dem Finanzgericht Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Verbindung mit § 83 BDSG geltend, da er der Ansicht ist, die Finanzverwaltung habe gegen ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung verstoßen. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass es möglicherweise nicht zuständig sei, weil es sich um einen Amtshaftungsanspruch handele, der vor den Zivilgerichten geltend zu machen ist. Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, es bestehe eine Zuständigkeit der Finanzgerichte.
Entscheidung
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg verwies das Verfahren nach § 17a Abs. 1 GVG an das Landgericht. Nach § 33 FGO ist die Zuständigkeit des Finanzgerichts gegeben, wenn eine Abgabenangelegenheit vorliegt. Mit der Klage macht der Kläger aber keine Abgabenangelegenheit oder damit zusammenhängendes Begehren geltend, sondern er verlangt Schadensersatz aufgrund einer behaupteten rechtswidrigen Handlung des Finanzamts. Es wird damit ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, für den eine Zuständigkeit der Zivilgerichte besteht. Auch aus § 32i AO ergibt sich keine Sonderzuständigkeit. Nach dieser Bestimmung ist der Finanzrechtsweg nur für Klagen im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch die Finanzbehörden eröffnet. Für Schadensersatzklagen gilt dies nicht. Auch die DSGVO und das Europarecht sehen keine Sonderzuständigkeit der Finanzgerichte vor.
Hinweis
Die Regelungen der DSGVO und der AO, die für die Datenverarbeitung durch die Finanzverwaltung gelten, sind noch relativ neu. Insofern ist es nachvollziehbar, dass viele Fragen bislang als ungeklärt anzusehen sind. Jede Entscheidung von Gerichten trägt dabei ein wenig zur Rechtssicherheit bei. Hier hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dabei zutreffend entschieden, dass für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO die Zivilgerichte anzurufen sind. Zwar bestimmt § 32i AO für den gerichtlichen Rechtsschutz eine Zuständigkeit der Finanzgerichte, doch gilt dies eben nur für Fragen, die die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Finanzbehörden betreffen. Der Wortlaut der Regelung erscheint insofern eindeutig. Schadensersatz ist nach allgemeinen Bestimmungen vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Dies gilt es zu beachten.
Die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Ob sie erhoben wurde, ist nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.10.2021, 16 K 16155/21