Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Eine Feststellung unterbleibt in Fällen von geringer Bedeutung.
Sachverhalt
Die Kläger sind Geschwister, die über Gemeinschaftskonten erhebliche Zinseinkünfte aus Liechtenstein bezogen, die sie nicht erklärt hatten. In 2008 erstatteten sie dann Selbstanzeige. In der Steuerfahndungsprüfung wurden einvernehmlich Schätzungen zu den Einkünften seit 1996 erzielt, die im Bericht über die Durchführung der Prüfung fixiert wurden. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Zinseinkünfte in 1996 gemäß der getroffenen Vereinbarung. Festsetzungsverjährung sei nicht gegeben, auch liege kein Fall von geringer Bedeutung vor. Die Kläger wandten sich gegen diese Feststellung 1996.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Finanzamts läge hier ein Fall von geringer Bedeutung vor, bei der keine Feststellung ergehen dürfe. Ein Fall von geringer Bedeutung liege insbesondere dann vor, wenn Höhe und Aufteilung des festgestellten Betrages feststehen. Dies sei hier der Fall gewesen, da die hälftige Aufteilung der geschätzten Beträge unzweifelhaft gegeben sei.
Hinweis
Das Feststellungsverfahren weist einige Besonderheiten auf (s. hierzu Günther, Feststellung von einkommensteuerlich relevanten Besteuerungsgrundlagen, AO-StB 2013, S. 182). § 180 Abs. 1 AO normiert dabei die Fälle, in denen grundsätzlich eine Feststellung erfolgt, insbesondere wenn gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO mehreren Personen Einkünfte zuzurechnen sind. Gem. § 180 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 AO unterbleibt in solchen Fällen ausnahmsweise die Feststellung, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrages und die Aufteilung feststehen. Wann allerdings ein solcher Fall gegeben ist, kann im Einzelfall durchaus fraglich sein (s. hierzu Frotscher, in Schwarz, AO, § 180 AO Rz. 194). In der Tat war die Höhe der Einkünfte unzweifelhaft und auch die Aufteilungsquote stand fest, so dass eine Anwendung der entsprechenden Bestimmung der AO nahe lag. In der Praxis ist indes festzustellen, dass die Finanzämter nicht einheitlich handeln. Ein Fall wie der hier entschiedene wird sicherlich vielfach am Tag durch die Finanzämter mittels eines Feststellungsbescheides beschieden, obwohl dies nicht erforderlich wäre. Das Urteil zeigt aber, dass es im Einzelfall durchaus erfolgreich sein kann, sich gegen eine solche Feststellung zu wehren.
Die Entscheidung ist vorerst nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen des BFH ist VIII R 24/13.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 29.01.2013, 1 K 1585/10