[Vorspann]

Arbeitnehmer, die am 31.12.2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren und weiterhin ein Arbeitsentgelt erzielen, das die bis zum 31.12.2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR nicht übersteigt, sind nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei und können wie nach dem bis 31.12.2012 maßgebenden Recht ab 1.1.2013 nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI weiterhin zum Erwerb voller Leistungsansprüche auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder – als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung – neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden (vgl. Beispiele 28, 31 bis 33). Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Das Muster einer Verzichtserklärung ist als Anlage 3 Bestandteil der Geringfügigkeits-Richtlinien.

2.2.3.2.1 Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

[1] Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, d.h. die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt (vgl. Beispiel 28). Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BVV zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers (vgl. F) zu nehmen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch Praktikanten verzichten, die ein nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes, vor dem 1.1.2013 begonnenes, geringfügig entlohntes Praktikum absolvieren.

[2] Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit gilt für die gesamte Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Die Verzichtserklärung verliert erst mit der Aufgabe der geringfügig entlohnten Beschäftigung ihre Wirkung. Nimmt der Arbeitnehmer danach erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nach dem 31.12.2012 auf, unterliegt er in dieser Beschäftigung aufgrund der ab 1.1.2013 geltenden Neuregelung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, von der er sich befreien lassen kann (vgl. 2.2.4). Folgt hingegen eine erneute geringfügig entlohnte Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich immer noch um dieselbe Beschäftigung handelt, für die der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit erklärt wurde, wenn zwischen dem Ende der ersten (ggf. auch befristeten) Beschäftigung und dem Beginn der neuen Beschäftigung weniger als zwei Monate liegen (vgl. Beispiel 54). In diesem Fall verliert der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit nicht seine Wirkung und muss infolgedessen nicht erneut schriftlich erklärt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1b SGB VI ist in diesen Fällen nicht möglich (vgl. 2.2.4.5 und Beispiel 35). Von derselben Beschäftigung ist ebenfalls auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Zudem wird eine Beschäftigung nicht deshalb beendet, weil sie wegen Bezuges einer Entgeltersatzleistung (z.B. Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld) oder wegen Elternzeit unterbrochen wird. Eine Beschäftigung mit steuerfreier Berücksichtigung der Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale gilt auch dann als durchgehend bestanden, wenn der Arbeitgeber die Steuerfreibeträge en bloc ausschöpft und deshalb die beitrags- und melderechtliche Beschäftigung immer wieder an- und abzumelden ist (vgl. 2.2.1.6).

2.2.3.2.2 Altersrentner und Versorgungsbezieher

[1] Bezieher einer Vollrente wegen Alters sind seit dem 1.1.2017 erst nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungsfrei, so dass ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich keine Rentenanwartschaftszeiten mehr erworben werden können. Gleiches gilt für Bezieher einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze z.B. nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI mit Beginn dieser Leistung rentenversicherungsfrei sind. Der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung endet in diesen Fällen mit dem Eintritt der Versicherungsfreiheit wegen des Renten- bzw. Versorgungsbezugs. Diese Beschäftigten können allerdings nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2017 auf die Versicherungsfreiheit aufgrund des Renten- bzw. Versorgungsbezuges in der Rentenversicherung verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung gültig. Er erstreckt sich nicht auf weitere Beschäftigungen.

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