(zu B.2.2.1.4, B.2.2.2.1, C.2.1 und C.3.2)
Eine gesetzlich krankenversicherte Verkäuferin arbeitet
beim Arbeitgeber A seit dem 1.7. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 450 EUR |
in Wertguthaben angelegtes Arbeitsentgelt | 200 EUR |
beim Arbeitgeber B seit dem 1.11. gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 150 EUR |
Maßgebend für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei Beschäftigung A ist der ausgezahlte Betrag von 250 EUR. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen insgesamt 450 EUR nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Krankenund Arbeitslosenversicherung sowie keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich die Arbeitnehmerin befreien lassen kann. Die Arbeitgeber haben Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und gemeinsam mit der Arbeitnehmerin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen.
Personengruppenschlüssel: | 109 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 6-1-0-0 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen