(zu B.2.3.2)
Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet
vom 2.5. bis 28.6. (Sechs-Tage-Woche) | 57 Kalendertage/49 Arbeitstage | ||
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 400 EUR | ||
vom 3.8. bis 30.9. (Sechs-Tage-Woche) | 59 Kalendertage/50 Arbeitstage | ||
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von | 850 EUR | ||
Berechnung der Kalendertage | |||
Arbeitgeber A: | Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. | = 30 Kalendertage | |
Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. | = 27 Kalendertage | ||
Arbeitgeber B: | Teilmonat vom 3.8. bis 31.8. | = 29 Kalendertage | |
Kalendermonat September | = 30 Kalendertage |
Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das monatliche Arbeitsentgelt mehr als 450 EUR beträgt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.
Arbeitgeber A | Personengruppenschlüssel: | 110 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 0-0-0-0 |
Arbeitgeber B | Personengruppenschlüssel: | 101 |
Beitragsgruppenschlüssel: | 1-1-1-1 |
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