(zu B.2.3.2 und B.2.3.3.3)
Eine Verkäuferin hatte ihre langjährige Beschäftigung (das Arbeitsentgelt betrug zuletzt 1.800 EUR) wegen Altersvollrentenbezuges zum 30.6. aufgegeben. Am 1.8. nimmt sie eine Beschäftigung als Aushilfsverkäuferin auf, die von vornherein bis zum 30.9. befristet ist. Im laufenden Kalenderjahr war die Verkäuferin neben ihrer (Haupt-)Beschäftigung wie folgt beschäftigt (das Arbeitsentgelt betrug jeweils mehr als 450 EUR bei einer Fünf-Tage-Woche):
a) |
vom 12.1. bis 10.2. (Personengruppenschlüssel 110) |
= 30 Kalendertage |
b) |
vom 2.3. bis 15.6. (Personengruppenschlüssel 101) |
= 105 Kalendertage |
c) |
vom 1.8. bis 30.9. |
= 60 Kalendertage |
Berechnung der Kalendertage |
Zeitraum a): |
Teilmonat vom 12.1. bis 31.1. |
= 20 Kalendertage |
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Teilmonat vom 1.2. bis 10.2. |
= 10 Kalendertage |
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Zeitraum b): |
Teilmonat vom 2.3. bis 31.3. |
= 30 Kalendertage |
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Kalendermonate April und Mai |
= 60 Kalendertage |
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Teilmonat 1.6. bis 15.6. |
= 15 Kalendertage |
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Zeitraum c): |
Kalendermonate August und September |
= 60 Kalendertage |
Prüfung nach B.2.3.2:
Für eine Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten scheiden die (Haupt-)Beschäftigung und die Beschäftigung b aus, da hiernach nur geringfügige (d.h. Beschäftigungen mit einer Dauer von nicht mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen) zusammengerechnet werden können. Die jeweils für sich betrachteten kurzfristigen Beschäftigungen a und c sind hingegen zusammenrechnen und übersteigen die zulässige Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertagen) innerhalb des Kalenderjahres nicht. Die Zeitdauer von 70 Arbeitstagen ist in diesem Fall nicht zusätzlich zu prüfen. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig und damit versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Personengruppenschlüssel: |
110 |
Beitragsgruppenschlüssel: |
0-0-0-0 |
Prüfung nach B.2.3.3.3:
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bleiben die bis zum 30.6. ausgeübten Beschäftigungen außer Betracht. Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung wird mithin nicht berufsmäßig ausgeübt.
Die am 1.8. aufgenommene Beschäftigung ist kurzfristig, weil die Grenze von drei Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird und sie auch nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist daher versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht besteht.
Personengruppenschlüssel: |
110 |
Beitragsgruppenschlüssel: |
0-0-0-0 |