Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Ein eventueller Verstoß gegen das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten UStG.
Sachverhalt
Zum 1.1.2002 wurde in das Umsatzsteuergesetz die unangekündigteNachschau nach § 27b UStG eingeführt. Nach dieser Rechtsvorschrift können auch die Wohnräume des Steuerpflichtigen betreten werden. Nach Art. 13 GG ist aber die Wohnung ein besonders geschützter Bereich. Ein Eingriff in diesen geschützten Raum kann nur unter besonderen Umständen in Betracht kommen. Wird in einem anderen Gesetz (hier dem UStG) ein Grundrecht eingeschränkt, so muss nach Art. 19 Abs. 1 GG das Grundrecht unter Nennung des Artikels angegeben werden (sog. Zitiergebot). Bei einem Verstoß gegen dieses Zitiergebot ist die Rechtsnorm nichtig. In § 27b UStG ist ein Hinweis auf den Schutz der Wohnung nicht enthalten.
Entscheidung
Das Niedersächsische FG sah eine Klage eines Steuerpflichtigen als unbegründet an, dass ein Schätzungsbescheid zur Umsatzsteuer grundsätzlich nichtig sei, da (unter anderem) das gesamte Umsatzsteuergesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot grundsätzlich nichtig sei. Notwendig sei auch nicht die Vorlage der Frage an das BVerfG, da in dem zu entscheidenden Verfahren die Gültigkeit der angegriffenen Norm nicht zur Entscheidung anstand.
Das Gericht hat sich nicht mit der (in der Literatur umstrittenen Frage) auseinander gesetzt, ob die Vorschrift des § 27b UStG wegen des unterstellten Zitiergebots nichtig sein könnte oder nicht. Da sich die Klage des Steuerpflichtigen aber nicht gegen § 27b UStG als solche bezieht, war die Frage nicht entscheidungserheblich. Das Gericht wies aber eindeutig die Auffassung zurück, dass sich die Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes ergeben könne, weil gegen das Zitiergebot verstoßen sein könne.
Hinweis
Nicht entschieden wurde, ob § 27b UStG eventuell nichtig sein könne. Diese Frage war in dem zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich, da keine unangekündigte Nachschau durchgeführt wurde. Obwohl das Grundgesetz keine "Teilnichtigkeit" in diesem Zusammenhang kennt, wird in der Literatur eindeutig die Auffassung vertreten, dass bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot nur die dadurch betroffene Regelung nichtig sein könne. Damit wird und kann sich durch einen eventuell vorhandenen Verstoß gegen das Zitiergebot keine Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes ergeben.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 19.12.2007, 5 K 377/07