Grundvoraussetzung für eine Aufteilung der Gesamtschuld ist ein entsprechender Antrag eines der beiden Ehegatten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens die Vollstreckung beschränken und auf die Belange des einzelnen Ehegatten Rücksicht nehmen kann. Auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ist, kann eine Aufteilung der Steuern nach den §§ 268ff. AO beantragen.
Rechtzeitiger Antrag
Die Vollstreckungsstellen richten sich eher nach Effektivitätsgründen und wählen den Weg, der mit dem geringsten Arbeitsaufwand zum Ziel führt. Umso wichtiger ist es, rechtzeitig einen Aufteilungsantrag zu stellen.
Der Antrag ist erst zulässig, wenn der Gesamtschuldner ernsthaft mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen muss. Deshalb kann der Antrag frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots i. S. d. § 254 AO gestellt werden. Ein vorher gestellter Antrag wird nicht durch nachträgliche Bekanntgabe des Leistungsgebots geheilt. In der Praxis wird das Leistungsgebot gem. § 254 Abs. 1 Satz 2 AO i. d. R. mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden. In diesen Fällen ist ein Aufteilungsantrag demnach bereits nach Bekanntgabe des Bescheids möglich, ohne dass die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen abgewartet werden muss.
Aufrechnungsverbot
Die Aufteilung einer Gesamtschuld hat nicht nur vollstreckungsrechtliche Bedeutung, sondern sie führt auch zu einer Aufrechnungsbeschränkung. Daraus folgt, dass jeder Ehegatte – unabhängig davon, ob die Zwangsvollstreckung wegen der Gesamtschuld eingeleitet ist oder droht – befugt sein muss, deren Aufteilung vor Einleitung der Vollstreckung (aber nach Bekanntgabe des Leistungsgebots) zu beantragen, um eine Aufrechnung des Finanzamts mit der Gesamtschuld ihm gegenüber auf den auf ihn entfallenden Aufteilungsbetrag zu beschränken.
Eine spannende Frage ist, ob nach einem Aufteilungsantrag des einen Ehegatten das Finanzamt noch gegenüber dem anderen Ehegatten aufrechnen kann mit dem Ziel, die Gesamtschuld zum Erlöschen zu bringen und damit dem Aufteilungsantrag die Grundlage zu entziehen. Anders gefragt: Wird ein zulässiger Aufteilungsantrag durch eine spätere Aufrechnung oder Verrechnung gegenüber dem anderen Gesamtschuldner unzulässig? Der BFH hat die Frage verneint und im Streitfall der Klägerin, die mit ihrem rechtzeitigen Aufteilungsantrag vergeblich eine Erstattung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen gem. § 276 Abs. 6 Satz 2 AO begehrt hatte, Recht gegeben.
Da nur eine rückständige Steuer aufgeteilt werden kann, ist ein Aufteilungsantrag zwar noch nach teilweiser, aber nicht mehr nach vollständiger Tilgung der Steuern zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Tilgung der Steuer im Wege der Aufrechnung durch das Finanzamt erfolgt ist. Hat also das Finanzamt – die Aufrechnungslage vorausgesetzt – die Aufrechnung vor dem Eingang des Aufteilungsantrags erklärt, kommt dieser zu spät, da die Aufrechnungserklärung unmittelbar zum Erlöschen des Steueranspruchs führt.
Für den Aufteilungsantrag ist in § 269 Abs. 1 AO die Schriftform zwingend vorgesehen. Zulässig ist es auch, ihn elektronisch, insbesondere auch per E-Mail, zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären. Der Antrag ist beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen und muss gem. § 269 Abs. 2 Satz 3 AO alle für die Aufteilung erforderlichen Angaben enthalten, soweit sich diese nicht aus der Steuererklärung ergeben. Das Finanzamt darf aber einen unvollständigen Antrag nicht ohne weiteres zurückweisen, sondern hat gem. § 89 Abs. 1 AO auf Richtigstellung hinzuwirken. Unter Umständen kommt auch eine Schätzung in Betracht.
Vollstreckungsschutz
Bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Aufteilungsantrag – also auch der Zurückweisung des Antrags – darf das Finanzamt gem. § 277 AO Vollstreckungsmaßnahmen nur insoweit durchführen, als dies zur Sicherung des Steueranspruchs erforderlich ist.
Dies gilt auch dann, wenn die Aufteilung bereits antragsgemäß durchgeführt wurde und gegen den Aufteilungsbescheid ein Rechtsbehelf nur mit dem Ziel eingelegt wurde, die Vollstreckung hinauszuschieben.
Mit dem Antrag wird ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht ausgeübt, mit der Folge, dass das Finanzamt keinen Ermessensspielraum hat, sondern zur Aufteilung der Gesamtschuld verpflichtet ist. Daher wirkt der Antrag konstitutiv. Der Antrag kann zurückgenommen werden, solange der Aufteilungsbescheid noch nicht erlassen worden ist; danach ist er unwiderruflich.
Sofortige Zahlung empfehlenswert
Über den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld darf allerdings erst nach der Einleitung der Vollstreckung entschieden werden. Zahlt der andere Ehegatte die gesamte Steuerschuld vorher, darf ein Aufteilungsbescheid nicht mehr ergehen bzw. ist ein ergangener Aufteilungsbescheid aufzuheben. Zur Vermeidung nachteiliger Folgen einer Aufteilung, nämlich Erhöhung des eigenen Schuldanteils, ist die sofortige Zahlung unbedingt empfehlenswert. Davon z...