Grundgedanke dieser Vergütungsform ist es, den Arbeitnehmer zur Leistungssteigerung zu animieren, indem er am Erfolg des Unternehmens beteiligt wird. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer echten unternehmensrechtlichen Beteiligung (Kapitalbeteiligung) und einer erfolgsabhängigen Beteiligung aufgrund betriebswirtschaftlicher Parameter wie Kostenersparnis, Produktivitätszuwachs, Umsatz, Deckungsbeitrag, Cash Flow, Gewinn oder Ertrag. Das Gehalt setzt sich somit aus einem festen Grundgehalt und einer variablen Komponente zusammen. Die Beteiligung basiert in diesem Fall auf dem Erfolg der gesamten Unternehmung. Wie der Erfolg auf die einzelnen Mitarbeiter aufgeteilt wird, richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel. Dabei stehen dem Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann den erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteil verteilen:
- im Verhältnis zur Höhe der Grundvergütung,
- in Abhängigkeit von der Erreichung vorher vereinbarter Ziele für definierte Bereiche,
- im Verhältnis zur Betriebszugehörigkeit.
Verteilungsschlüssel
Der Verteilungsschlüssel sollte immer konsequent auf die aktuelle Situation des Unternehmens abgestimmt sein und transparent kommuniziert werden. Beim Problem des Fachkräftemangels ist ein offen gelegter Verteilungsschlüssel, der die Betriebszugehörigkeit honoriert, eine gute Wahl. Wenn es die Zielerreichung fördert, kann auch eine Erfolgsbeteiligung ausgezahlt werden, die von mehreren Faktoren gleichzeitig abhängig ist.
6.1 Erfolgsbeteiligung
Die Erfolgsbeteiligung ist der Gattungsbegriff für eine Reihe von Beteiligungsformen, die den Mitarbeiter sehr unterschiedlich am wirtschaftlichen Ertrag des Unternehmens beteiligen. Zielsetzungen der Erfolgsbeteiligung können dabei unter anderem die Motivationssteigerung und die Kommunikation von Leistungserwartungen, aber auch die Förderung unternehmerischen Denkens sein. Eine darüber hinaus gehende gesellschafts- oder schuldrechtliche Verknüpfung mit dem arbeitgebenden Unternehmen ist nicht gegeben (siehe Abb. 2).
Erfolgsbeteiligung
Die Erfolgsbeteiligung unterliegt in der Praxis kaum tarifvertraglichen Regelungen, so dass der Regelungsvorbehalt nach BetrVG § 77 Abs. 3 nicht greift. Allerdings sind bei der Erfolgsbeteiligung die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach § 87 BetrVG zu berücksichtigen. Die Erfolgsbeteiligung ist steuer- und sozial-versicherungspflichtig.
Abb. 2: Formen der Erfolgsbeteiligung
6.2 Die Leistungsbeteiligung
Bei dieser Form der Erfolgsbeteiligung steht die Gruppe im Mittelpunkt. Somit zählt nicht die Leistung des einzelnen Mitarbeiters, sondern das Arbeitsergebnis einer Gruppe. Anders als die variable Vergütung mittels Zielvereinbarung wird die Leistungsbeteiligung nicht mit der Gruppe verhandelt, sondern vom Arbeitgeber einseitig vorgegeben. Die Leistungsbeteiligung ist daher bezüglich ihrer Zielsetzung und Wirkung mit der gruppenbezogenen Akkordvergütung vergleichbar. Auch wie ein Arbeitgeber eine Gruppe definiert, ist sehr unterschiedlich und kann von ihm je nach betrieblicher Erfordernis und Struktur gestaltet werden. In Frage kommt beispielsweise ein Team, eine Abteilung, ein Produktionsbereich, ein Werk oder das ganze Unternehmen.
Eine Leistungsbeteiligung wird immer dann gezahlt, wenn die Gruppe eine vorher definierte Normalleistung überschreitet. Mehrere Ansatzpunkte kommen hierbei in Frage: die Produktionsbeteiligung, die Produktivitätsbeteiligung und die Kostenersparnisbeteiligung.
6.3 Die Ertragsbeteiligung
Die Ertragsbeteiligung hat den Vorteil, dass sie sowohl die Marktsituation als auch produktionsinterne Aspekte berücksichtigt. Die Mitarbeiter werden am Ertrag beteiligt, wenn eine bestimmte Ertragsgröße erreicht bzw. überschritten ist. Dies erklärt auch die hohe Anwendung dieser Vergütungsform in verkaufsorientierten Bereichen und bei Führungskräften, da diese Mitarbeitergruppen über entsprechende Einflussmöglichkeiten verfügen. Die Ertragsbeteiligung wird in der Praxis als Umsatz-, Wertschöpfungs- und Nettoertragsbeteiligung angewendet.
6.4 Die Gewinnbeteiligung
Die Gewinnbeteiligung ist die in den Unternehmen am häufigsten verbreitete Form der Erfolgsbeteiligung. Sie wird nur dann fällig, wenn auch wirklich ein Gewinn erzielt wurde. Die Mitarbeiter erhalten einen bestimmten Anteil vom ausgewiesenen Jahresgewinn. Er kann nach verschiedenen Kriterien verteilt werden: Die Gewinnbeteiligung wird damit der heute geforderten Kostenflexibilität gerecht und berücksichtigt sowohl den Markterfolg als auch die Leistung. Zudem ist die Pflege des Systems mit geringem Aufwand verbunden.
Durch eine „investive" Gewinnbeteiligung kann es zu einer Verknüpfung von Erfolgs- und Kapitalbeteiligung kommen. Hierbei wird die Gewinnbeteiligung nicht bar ausgezahlt, vielmehr verbleibt das Kapital im Unternehmen und kann investiv verwendet werden. Das investierte Kapital erhält später eine Kapitalrendite (Einkommen aus Kapitalvermögen).