(1) 1Wird die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer treuhänderisch verwalteten Wirtschaftseinheit (nachfolgend Treuhandunternehmen genannt) beantragt, ist die Treuhandanstalt zur Verfahrenseröffnung zu hören. 2Ihr ist eine Abschrift des Antrages zuzustellen.

 

(2) Treuhandunternehmen sind

  • die gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300) in eine Aktiengesellschaft oder in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelten Wirtschaftseinheiten,
  • die gemäß Verordnung vom 1. März 1990 zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (GBl. I Nr. 14 S. 107) bereits in eine Kapitalgesellschaft umgewandelten Wirtschaftseinheiten (§ 1 Abs. 4 des Treuhandgesetzes).

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