(1) Über den Verlauf der Protesterhebung ist eine Urkunde (Protest) aufzunehmen.
(2) Der Protest muss enthalten:
4. |
den Ort und den Tag, an dem die Aufforderung geschehen oder ohne Erfolg versucht worden ist; |
5. |
die Unterschrift des Gerichtsvollziehers unter Beifügung eines Abdrucks des Dienstsiegels oder Dienststempels. |
(3) 1Erfährt der Gerichtsvollzieher, dass der Protestgegner verstorben ist oder dass über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, so vermerkt er dies nachrichtlich im Protest. 2Um klarzustellen, dass keine Gewähr für die Richtigkeit der mitgeteilten Tatsache übernommen wird, fasst er den Vermerk wie folgt:
"NN. (Protestgegner) soll verstorben sein." |
oder |
"Über das Vermögen des NN. soll das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein." |
(4) Wird der Protest mit Einverständnis des Protestgegners außerhalb der Proteststunden (§ 160 Absatz 2) oder außerhalb der Proteststelle (§ 167) erhoben, so ist in dem Protest auch zu beurkunden,
1. |
dass der Protestgegner einverstanden gewesen ist, |
2. |
ob der Gerichtsvollzieher ihn gekannt hat oder wie er seine Persönlichkeit festgestellt hat. |
(5) 1Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. 2Dagegen können Proteste, die auf Grund mehrerer Wechsel erhoben werden, nicht in einer Urkunde aufgenommen werden.
(6) Für die äußere Form des Protestes gelten folgende Vorschriften:
1. |
Der Protest ist auf den Wechsel oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. |
2. |
Der Protest soll unmittelbar hinter den letzten auf der Rückseite des Wechsels befindlichen Vermerk, beim Fehlen eines solchen unmittelbar an den Rand der Rückseite gesetzt werden. |
6. |
1Wird Protest erhoben, weil die Annahme auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt worden ist, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf diese Abschrift oder ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. 2Die Abschrift hat auch die Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten, die sich auf dem Wechsel befinden. 3Die Bestimmungen in Nummer 2 und 3 gelten entsprechend. 4Die Abschrift nebst Protest ist im Fall des Rückgriffs für den Rückgriffsschuldner bestimmt, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme gezahlt hat (Artikel 51 WG). |
(7) 1Die Urkunde soll möglichst im unmittelbaren Anschluss an den zu beurkundenden Vorgang aufgenommen werden. 2Sie ist noch vor Ablauf der gesetzlichen Protestfrist fertig zu stellen. 3Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde kann der Gerichtsvollzieher bis zur Aushändigung der Urkunde an den Prote...
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