Auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Instagram, X und Co. benötigen ein Impressum, wenn das Konto gewerblich, z. B. für das Bewerben von Produkten oder Stellenanzeigen, genutzt wird. Wie auch bei Webseiten müssen die Pflichtangaben der Anbieterkennzeichnung in dem sozialen Netzwerk leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Das Impressum sollte grundsätzlich auf dem Profil des sozialen Netzwerks abrufbar sein, z. B. auf einem extra Reiter "Impressum". Empfehlenswert ist, innerhalb des Impressums noch einmal einen zusätzlichen Link auf das Impressum, welches auf der Webseite hinterlegt ist, zu setzen. Denn die Darstellungsform des Impressums bestimmt das soziale Netzwerk und kann sie damit auch jederzeit ändern. Somit könnten die Informationen unübersichtlich werden. Wenn Nutzer das Impressum der GmbH nur per Klick auf Info erreichen können, riskieren Sie eine Abmahnung, denn dann ist das Impressum nicht einfach erkennbar.
Bei vielen Social Media-Angeboten finden sich in den Profilfeldern der Nutzer-Accounts (noch) keine rechtssicheren und adäquaten Möglichkeiten, die Impressumsangaben einzufügen. Teilweise liegt dies auch am begrenzten Platzangebot für Angaben des Nutzers. Solange die (meist ausländischen) Plattformanbieter keinen Impressumsbereich in den Profilen bzw. Accounts vorsehen, bleiben nur Behelfslösungen, die stets mit einem gewissen Restrisiko verbunden sind, weil letztlich die Anbieter über die Darstellungsmöglichkeiten entscheiden.
So bietet es sich an, an einer Stelle im Profil auf das Impressum der Webseite des Anbieters zu verlinken (externes Impressum). Es muss erkennbar sein, dass sich das Impressum auch auf bestimmte Social Media-Auftritte bezieht, z. B. durch eine Angabe im Impressum, für welche Social Media-Profile (Angabe des Namens und Verlinkung) das Impressum gilt. Die Angaben müssen folglich "leicht erkennbar" platziert werden, also effektiv optisch wahrnehmbar sein und so eindeutig gekennzeichnet sein, dass Profilbesucher ohne Weiteres erkennen können, dass man hierüber die Anbieterkennzeichnung einsehen kann.
Sollten sich mehrere Stellen für die Platzierung des Impressums anbieten, so sollten alle genutzt werden, um eine rechtssichere Gestaltung zu gewährleisten. Auch sollte im laufenden Betrieb auf Designänderungen der Plattform-Betreiber geachtet werden, da dies auch zu einer Verschiebung des Links führen kann.
Wenn das Impressum fehlt: Gefahr der Abmahnung und Geldbuße
Hat ein Anbieter kein Impressum hinterlegt, obwohl er dazu nach dem Gesetz verpflichtet ist, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Ihm droht eine Geldbuße von bis zu 50.000 EUR. Daneben begeht er einen Wettbewerbsverstoß. Daraus können sich Unterlassungsansprüche ergeben, die nicht selten mithilfe von kostenpflichtigen Abmahnungen durchgesetzt werden.