Mit dem zum 1.8.2002 neu eingeführten § 105a BGB hat der Gesetzgeber die Stellung geistig Behinderter verbessert. Danach dürfen volljährige Geschäftsunfähige Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, die mit geringen Mitteln bewirkt werden können, selbst schließen. Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Eigenverantwortlichkeit geistig Behinderter stärken und ihre soziale Emanzipation fördern. Dazu gehören lediglich Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittel, Friseur, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln u. a.). Verträge, die in einer Haustürsituation bzw. außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) oder im Fernabsatz (§ 312c BGB) geschlossen werden, fallen nicht hierunter, auch nicht Ratenzahlungskäufe. Allenfalls einfache Bestellungen im Versandhandel können von § 105a BGB erfasst sein.

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