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Geschäftsfähigkeit

Dr. Melanie Besken
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Zusammenfassung

 
Begriff

Im Wirtschaftsleben werden täglich eine Vielzahl von Verträgen geschlossen, Kündigungen erklärt oder Testamente errichtet. All diesen Rechtsgeschäften ist gemeinsam, dass sie wirksam nur von Personen vorgenommen werden können, die geschäftsfähig sind. Unsere Rechtsordnung überlässt es im Rahmen der Privatautonomie dem Einzelnen seine privaten Rechtsbeziehungen selbst zu gestalten. Damit verbunden ist aber die Verantwortung für die Bedeutung seiner Erklärungshandlungen. Um zu gewährleisten, dass Erklärungen nur denjenigen Personen zugerechnet werden, die ein Mindestmaß an Urteilsvermögen und Einsichtsfähigkeit besitzen und zu einer vernünftigen Willensbildung im Stande sind, schützt das Gesetz geschäftsunfähige und nur beschränkt geschäftsfähige Personen vor den Folgen ihrer Erklärungen. Dieser Schutz genießt Vorrang vor dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs. Voraussetzungen der Geschäftsfähigkeit, Folgen des Fehlens der Geschäftsfähigkeit und Ausnahmefälle sollten besonders beim Abschluss wichtiger Verträge beachtet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Geschäftsfähigkeit ist in §§ 104 ff. BGB geregelt.

1 Bedeutung

Jeder Mensch ist von seiner Geburt an rechtsfähig, kann also Träger von Rechten und Pflichten sein. Die Rechtsfähigkeit sagt indessen nichts darüber aus, ob er diese Rechte und Pflichten auch selbst ausüben bzw. wahrnehmen kann. Diese Fähigkeit wird für den Bereich des Zivilrechts mit dem Begriff der Geschäftsfähigkeit umschrieben. Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte durch eigenes Handeln vollwirksam vornehmen zu können. Die Geschäftsfähigkeit ist Wirksamkeitsvoraussetzung für alle Rechtsgeschäfte. Sie kommt nach der Rechtsordnung nicht jedem Menschen zu.

Das Gesetz unterscheidet drei Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  1. Die volle Geschäft...

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