3.1 Beendigungsgründe
Der Anstellungs- bzw. Geschäftsführervertrag endet durch Kündigung. Außerdem kommen als Beendigungsgründe in Betracht: Zeitablauf, Aufhebungsvertrag, Eintritt einer auflösenden Bedingung oder Tod des Geschäftsführers. In der Regel sind die Gesellschafter sowohl für den Abschluss als auch für die Kündigung des Anstellungsvertrags zuständig. Ist sowohl das Recht zur Bestellung als auch zur Abberufung per Satzung einem Beirat zugewiesen, gilt dies auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
Mitbestimmte GmbH
Die mitbestimmte GmbH muss einen Aufsichtsrat bilden. Nicht die Gesellschafter, sondern der Aufsichtsrat sind für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Dies gilt auch für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrags.
3.2 Kündigungsfristen
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Geschäftsführerdienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, folgt nach der Rechtsprechung des BAG aus § 621 BGB.
§ 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Der BGH hatte in älteren Urteilen die Auffassung vertreten, für die Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers, der nicht zugleich Mehrheitsgesellschafter ist, gelte in entsprechender Anwendung des § 622 Abs. 1 BGB a. F. eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Rechtsprechung des BGH erfolgte zu § 622 BGB in der bis 1993 gültigen Fassung. In der Zeit nach der Neufassung sind keine Entscheidungen des BGH dokumentiert, in denen er sich tragend zur gesetzlichen Kündigungsfrist für (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH geäußert hat. Im Jahr 2005 hat er vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob § 622 Abs. 6 BGB auf das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers entsprechend anwendbar ist, und auf seine zuvor ergangenen Entscheidungen nur berichtend hingewiesen.
Das BAG hat die Argumentation der älteren Urteile des BGH ausdrücklich abgelehnt.
§ 621 BGB ist abdingbar, es kann also durch vertragliche Vereinbarung von den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsfristen abgewichen werden. In Hinblick auf die Differenzen zwischen dem BAG und dem BGH und die damit verbundene rechtliche Unsicherheit, sollte in Geschäftsführer-Anstellungsverträgen eine ausdrückliche vertragliche Regelung zu den Kündigungsfristen erfolgen. In der Praxis werden hierbei häufig längere Kündigungsfristen vereinbart, womit regelmäßig dem wegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht bestehenden Kündigungsschutz Rechnung getragen wird.
3.3 Stillschweigender Aufhebungsvertrag
Schließt ein Arbeitnehmer mit dem Unternehmen, in dem er beschäftigt ist, einen schriftlichen Geschäftsführerdienstvertrag, wird vermutet, dass das bis dahin bestehende Arbeitsverhältnis mit Beginn des Geschäftsführerdienstverhältnisses einvernehmlich beendet wird. Denn der Geschäftsführerdienstvertrag enthält stillschweigend einen arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrag. Die für den Aufhebungsvertrag zwingend erforderliche Schriftform wird dabei durch den schriftlichen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gewahrt.
3.4 Kündigungsschutz und Wartezeiten
Das Kündigungsschutzgesetz findet auf einen Geschäftsführerdienstvertrag keine Anwendung, da kein Arbeitsverhältnis vorliegt. Dies wird durch die gesetzliche Regelung in § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG bestätigt, welche im Wege einer negativen Fiktion die Unanwendbarkeit der allgemeinen Kündigungsschutzbestimmungen im ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes für Organvertreter einer juristischen Person anordnet – und zwar unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses im Einzelfall. Der allgemeine Kündigungsschutz gilt daher nach einhelliger Auffassung für die Organvertreter einer juristischen Person selbst dann nicht, wenn ihr Anstellungsverhältnis ausnahmsweise nicht als freies Dienst-, sondern als Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.
Der allgemeine Kündigungsschutz greift bei einem Geschäftsführer mit Arbeitsvertrag nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nicht ein, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer noch bestanden hat.
Je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall kann sich der Geschäftsführer aber gegebenenfalls auf Kündigungsschutz nach § 613a Abs. 4 BGB berufen. Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen nur die Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis, nicht aber die organschaftliche Stellung über. Beide Rechtsverhältnisse (Anstellungsverhältnis und Organstellung) werden grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils für sie geltenden Vorschriften beendet.
In der Praxis sollte daher besonderer Wert darauf gelegt w...