Anforderungen an die Registeranmeldung unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entscheidungen
[Ohne Titel]
Dr. Martin Lohr, Notar
Neubestellte Geschäftsführer müssen in notariell beglaubigter Form gegenüber dem Handelsregister versichern, dass keine Bestellungsverbote i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und Nr. 3 GmbHG in ihrer Person erfüllt sind (§ 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Was bei erster Lektüre wie eine einfache Formsache aussieht, wirft in der Praxis häufiger Probleme auf. Dies wird durch die Vielzahl der registerrechtlichen Entscheidungen zu der vorstehenden Regelung bestätigt. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entscheidungen und schließt mit einem Formulierungsbeispiel ab.
1. Bestellungshindernisse
Das GmbHG nennt in § 6 Abs. 2 S. 2 GmbHG Bestellungshindernisse, die zur Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung führen. Geschäftsführer (GF) kann hiernach nicht sein, wer
- als Betreuter bezüglich seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt i.S.d. § 1903 BGB unterliegt (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG);
- aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einem Berufs- oder Gewerbeverbot im Bereich des Unternehmensgegenstandes unterliegt (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG);
- wegen einer der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Wirtschaftsstraftaten verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in der der Betroffene auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist; der Ausschlusstatbestand erfasst auch Verurteilungen im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten.
Erfolgt eine Bestellung, obwohl ein Verbot einschlägig ist, ist die Bestellung nach § 134 BGB nichtig (BGH v. 9.3.2021 – II ZB 33/20, GmbHR 2021, 756 = GmbH-StB 2021, 215 [Tomat]). Entfallen nach der Bestellung nachträglich die Voraussetzungen, verliert der GF sein Amt kraft Gesetzes; das Registergericht muss von Amts wegen eine Löschung vornehmen (BGH v. 3.12.2019 – II ZB 18/19, GmbHR 2020, 200 = GmbH-StB 2020, 69 [Große-Wilde]).
2. Versicherung des GF
Der neu bestellte GF muss in der Registeranmeldung versichern, dass keine Bestellungshindernisse im vorstehenden Sinne bestehen und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht belehrt worden ist (§ 8 Abs. 3 S. 1 GmbHG). Falschangaben sind strafbar gem. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG (hierzu Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 82 Rz. 9). Die Versicherung bezweckt die Beschleunigung der Eintragung; ohne eine Versicherung müssten die Registergerichte ein Auskunftsersuchen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 BZRG stellen mit entsprechender Verzögerung des registerrechtlichen Vollzugs (KG v. 17.3.2022 – 22 W 10/22, zit. nach juris). Die Versicherung muss sich nicht auf das Bestellungshindernis des § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 GmbHG (keine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt) beziehen (s. OLG Hamm v. 29.9.2010 – 15 W 460/10 GmbHR 2011, 30, einige Muster sehen die Aufführung von Nr. 1 dennoch vor, so z.B. Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 10. Aufl. 2020, A 91 a).
Unzulässigkeit einer Bevollmächtigung: Die Versicherung ist höchstpersönlich abzugeben, eine Vertretung (etwa mittels Register- oder Generalvollmacht) ist ausgeschlossen (Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 953). Somit kann auch der Notar den Text der Versicherung nicht aufgrund Vollmacht im Falle einer Zwischenverfügung ändern. Werden mehrere Personen zu GF bestellt, muss aus der Registeranmeldung hervorgehen, dass jeder für die eigene Person die Versicherung abgibt (hierzu OLG München v. 17.5.2018 – 31 Wx 166/18, GmbHR 2018, 807: die Erklärung, "die Geschäftsführer versichern ...", sei unzureichend).
Aktualität der Versicherung: Die Frage, ob die Versicherung wiederholt werden muss, wenn ein längerer Zeitraum zwischen der Abgabe der Versicherung und der Einreichung der Registeranmeldung besteht, ist umstritten. Einige Registergerichte fordern generell die Wiederholung der Versicherung, wenn die Anmeldung nicht zeitnah nach der Abgabe der Versicherung eingereicht wird (OLG Hamm v. 4.8.2010 – 15 W 85/10, GmbHR 2010, 1091 = GmbH-StB 2010, 323 [Theiselmann]; aber auch nach dieser Auffassung ist keine "tagesaktuelle" Übermittlung erforderlich, hierzu Krafka, Registerrecht, 11. Aufl. 2019, Rz. 953). Überzeugender ist die Gegenauffassung, nach der nur bei konkreten Anhaltspunkten, die für die zwischenzeitliche Unrichtigkeit sprechen, eine Aktualisierung gefordert werden kann (so KG v. 17.3.2022 – 22 W 10/22, Rpfleger 2022, 408).
3. Einzelheiten zu den Straftatbeständen (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG)
Auflistung der Straftatbestimmungen in der Registeranmeldung? Früher war umstritten, ob die Vorschriften des StGB in der Registeranmeldung mit den Paragraphen und Überschriften aufzuführen sind (so z.B. OLG München v. 27.4.2009 – 31 Wx 42/09, GmbHR 2009, 83 = GmbH-StB 2009, 187 [Görden] bezüglich der Versicherung des Liquidators; a.A. Tebben, RNotZ 2008, 441 [449 m.w.N. auch zur Gegenauffassung]). Der BGH hat klargestellt, dass die Auflistung...