OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.8.2006, S 7100 A - 82 - St 11
Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen Entgelt hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36) seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht als Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft zu beurteilen ist (BFH vom 17.7.1980, V R 5/72, BStBl 1980 II S. 622).
Bezogen auf Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen für eine Personengesellschaft durch einen Gesellschafter auf Grund eines Geschäftsbesorgungsvertrages gegen Vergütung setzt ein Leistungsaustausch lediglich voraus, dass ein Leistender und ein Leistungsempfänger vorhanden sind und der Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht, also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.
Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 23.12.2003 (IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl 2004 I S. 240) umfassend Stellung genommen (siehe auch Informationsdienst der hessischen Finanzverwaltung: Fachinformationen Umsatzsteuer/Verwaltungsanweisungen/BMF-Schreiben/Kj. 2003/23.12.2003).
In Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2005 (V R 29/03, BStBl 2005 II S. 730) entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbstständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.
Hierzu hat das BMF mit Schreiben vom 21.9.2005 (IV A 5 – S 7104 – 19/05, BStBl 2005 I S. 936) Stellung genommen (siehe auch Informationsdienst der hessischen Finanzverwaltung: Fachinformationen/Umsatzsteuer/Verwaltungsanweisungen/BMF-Schreiben/Kj. 2005/21.9.2005).
Zusätzliche Hinweise:
1. Selbstständigkeit und Leistungsbeziehungen
1.1 Organschaftliche Eingliederung der Komplementär-GmbH in die KG
Bei einer sog. Einheits-GmbH & Co. KG, bei der die KG Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH ist, ist von einer umsatzsteuerlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG auszugehen. Durch die Beteiligung der KG an der GmbH liegt eine finanzielle Eingliederung vor.
Dies wird unter diesen besonderen Voraussetzungen auch nicht dadurch überlagert, dass die GmbH ihrerseits Geschäftsführerin der KG ist und dadurch auf die Willensbildung des Organträgers einwirkt.
In der Folge werden die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der GmbH nicht selbstständig erbracht.
1.2 Selbstständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist
Ein bei der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, wird mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung der Komplementär-GmbH gegenüber dieser nicht selbstständig tätig.
Aus der ertragsteuerlichen Würdigung der Tätigkeitsvergütung eines bei der Komplementär-GmbH als Geschäftsführer angestellten Kommanditisten (Mitunternehmers) nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft abgeleitet werden.
Die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dient dazu, die Besteuerung von Einzel- und Mitunternehmern möglichst anzunähern und daher die Tätigkeitsvergütung in gewerbliche Einkünfte umzuqualifizieren, so dass diese den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern. Dadurch wird keine Aussage zur Selbstständigkeit getroffen.
1.3 Auswirkungen eines zwischen dem Kommanditisten (zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH) und der KG geschlossenen Anstellungsvertrags auf die Leistungsbeziehungen bei der GmbH & Co. KG
Wird bei einer GmbH & Co. KG die Geschäftsführungstätigkeit nicht von der Komplementär-GmbH, sondern durch einen Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, wahrgenommen und wird hierzu zwischen diesem und der KG ein zivilrechtlich wirksamer Anstellungsvertrag geschlossen und von der KG eine Tätigkeitsvergütung unmittelbar an den Kommanditisten gezahlt, erbringt der Kommanditist auf schuldrechtlicher Grundlage eine Leistung gegen Sonderentgelt an die KG. Dadurch wird er gegenüber der KG selbstständig tätig (vgl. Ausführungen in Teil A. 1 des BMF-Schreibens vom 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03, a.a.O.).
Wird in diesem Fall an die Komplementär-GmbH kein Sonderentgelt gezahlt, findet zwischen ihr und der KG mangels Entgelt kein Leistungsaustausch statt (vgl. Teil B erster Absatz des o.g. BMF-Schreibens vom 23.12.2003).
1.4 Gewinnvorabvergütung
Ergänzend zum BMF-Schreiben vom 23.12.2003, Teil B, zweiter Absatz, ist eine Gewinnvorabvergütung auch dann als Sonderentgelt zu qualifizieren, wenn die Vergütung des Gesellschafters im Rahmen der Handelsbilanz zwar nicht als Aufwand gebucht wird, sich aber gleichwohl ergebnismindernd auswirkt.
1.5 Haftungsvergütungen
Eine Haftungsvergütung der Gesellschaft an die Gesellschafter wird grundsätzlich nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses gewä...