Dr. Florian Kloster, Dr. Daniel Licht
Rz. 16
Die Folgen einer bestimmten Festlegung des handelsrechtlichen Geschäftsjahres sind sehr vielfältig. Aus der Wahl des Geschäftsjahres ergeben sich vor allem Auswirkungen auf das Bilanzbild (sowohl der Handels- als auch der Steuerbilanz). Die Wahl des Bilanzstichtags kann daher sowohl aus bilanzpolitischen Motiven als auch aus steuertaktischen Erwägungen erfolgen. Gleichwohl im Prinzip alle Ansätze und Werte der Bilanz und der GuV von der Lage des Geschäftsjahres abhängig sein können, können insbesondere die folgenden Sachverhalte von der Wahl des Jahresabschlusszeitraums besonders betroffen sein:
Rz. 17
Vorräte: Vor allem bei Saisonbetrieben sind die Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Erzeugnissen und Waren zeitabhängig von unterschiedlichem Umfang, z. B. gelagerte Naturprodukte nach der Ernte. Saisonbetriebe weisen i. d. R. zu Saisonbeginn hohe (Waren-)Bestände auf, wohingegen am Ende der Saison idealerweise nur noch geringe Bestände vorhanden sind und die liquiden Mittel deutlich zugenommen haben, sodass die Wahl eines am Ende der Saison gelegenen Stichtags sich positiv auf die Darstellung der Liquiditätslage des Unternehmens auswirkt. Demgegenüber bietet die Wahl eines am Anfang der Saison gelegenen Stichtags weit größere Bewertungsspielräume.
Rz. 18
Liquide Mittel, kurzfristige Forderungen: Bei Saisonbetrieben ist der Bestand an Zahlungsmitteln regelmäßig zeitabhängig. Außerdem spielt bei Beteiligungen für die Frage der Vereinnahmung von Beteiligungserträgen das Verhältnis der Geschäftsjahre von Beteiligungsunternehmen und beteiligungsführendem Unternehmen eine wichtige Rolle. Während es bei Personengesellschaften als Beteiligungsunternehmen auf die Lage des Bilanzstichtages ankommt, ist für Kapitalgesellschaften i. d. R. der Tag maßgeblich, an dem die Gewinnverwendung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wird.
Rz. 19
Rückstellungen: Die Wahl des Geschäftsjahres wirkt sich vor allem auf die Bildung von Rückstellungen für Instandhaltung, für Urlaubsentgelt und Weihnachtsgeld sowie für Steuern aus.
Rz. 20
Kurzfristige Verbindlichkeiten: Bei Unternehmen, die saisonabhängig Rohstoffe/Waren aufkaufen, entstehen regelmäßig in diesem Zusammenhang höhere Bestände an Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, z. B. Gersten- und Hopfeneinkauf der Brauereien.
Rz. 21
Wertverhältnisse einzelner Bilanzposten: Auch diese, so z. B. Börsenkurse, sind vom Ende des Geschäftsjahres abhängig; dies gilt auch für den Zeitraum für "wertaufhellende Informationen".
Rz. 22
Gebühren: Da über die vom Geschäftsjahr abhängigen Posten und Werte auch die Bilanzsumme bestimmt wird, treten indirekt Zahlungswirkungen in Bezug auf die von der Bilanzsumme abhängigen Gebühren auf, z. B. Prüfungs-, Beratungs- oder Buchführungsgebühren.
Rz. 23
Arbeitsbelastung: Unter Berücksichtigung der i. d. R. fest vorgegebenen Aufstellungsfristen (§ 264 HGB) bestimmt die Wahl des Geschäftsjahres den Zeitraum, in dem besondere Arbeitsbelastungen durch die Erstellung des Jahresabschlusses auftreten. Ein außerhalb der Hauptumsatzzeit endendes Geschäftsjahr ermöglicht hier Abhilfe. Ein Teil der Belastung lässt sich allerdings durch Wahrnehmung von Inventurverfahren und technischen Fortschritt vermindern.
Rz. 24
Prüfung, Feststellung und Offenlegung: Der Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses und damit auch die Folgezeitpunkte der Prüfung, Feststellung und Offenlegung sind von der Lage des Geschäftsjahres abhängig. Hierdurch werden z. B. die Zeitpunkte der Dividendenzahlung, der Bilanz-Pressekonferenz oder der Publikation in der Wirtschaftspresse bestimmt. Auch lassen sich die Standardtermine der Abschlussprüfungen durch eine Verlegung vom Kalenderjahr weg entzerren.