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Geschäftswagen / 2 Pauschalmethode

Dipl.-Kfm. Thomas Mertes
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2.1 Privatfahrten

Beim Pauschalverfahren bemisst sich der Entnahmewert – grundsätzlich für jeden privat genutzten – Unternehmer-Pkw für jeden Kalendermonat der Nutzung mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises. Als Listenpreis gilt die auf volle 100 EUR abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers im Zeitpunkt der Erstzulassung, zuzüglich der Kosten für eine evtl. Sonderausstattung, sofern diese werksseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung bereits vorhanden war; Aufwendungen für nachträglich eingebaute Sonderausstattung erhöhen den Bruttolistenpreis dagegen nicht.[1] Dass die tatsächlichen Anschaffungskosten in aller Regel unter dem Listenpreis liegen, ist unerheblich.[2] Zur Vermeidung einer Übermaßbesteuerung darf der pauschale Nutzungswert die als Betriebsausgabe abziehbaren Gesamtkosten des Fahrzeugs nicht überschreiten (Kostendeckelung). Der BFH hat die Zulässigkeit dieser von der Finanzverwaltung geschaffenen Billigkeitsregelung bestätigt, allerdings insoweit einschränkend entschieden, dass eine Leasingsonderzahlung in solchen Fällen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bei der Nutzungswertermittlung periodengerecht auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden muss; dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung bei der Gewinnermittlung im Zahlungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Die Aufteilung der Sonderzahlung erfolgt dann nach dem Verhältnis der jährlichen Laufleistung zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs während der Dauer des Leasingvertrags.[3] Handelt es sich um ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug, wird der Listenpreis wie folgt angesetzt:[4]

  1. Vor 2023 angeschaffte Fahrzeuge, sofern keine der nachstehenden Regelungen greift: Für vor dem 1.1.2014 angeschaffte Fahrzeuge wird der Bruttolistenpreis...

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