Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
3.1.1 1 %-Regelung mit 20 % Abschlag
Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG an, kann er von diesem Wert aus Vereinfachungsgründen auch umsatzsteuerlich ausgehen (soweit er dies möchte).
Für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen keine pauschale Kürzung des inländischen Listenpreises für Fahrzeuge.
Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Aufwendungen kann der Unternehmer einen pauschalen Abschlag von 20 % vornehmen. Der so ermittelte Betrag ist ein sog. Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist. Damit ergibt sich folgende umsatzsteuerliche Berechnung:
1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs X angefangene Nutzungsmonate
abzüglich 20 % Pauschalabschlag des o. g. Werts
= Nettowert × 19 %= Umsatzsteuer
Kein Abzug der tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen
Nach Auffassung des BFH ist es nicht zulässig, anstatt des 20 %igen Abschlags einen – sich anhand der nachgewiesenen tatsächlichen nicht vorsteuerbelasteten Aufwendungen (im Vergleich zu den Gesamtaufwendungen) ergebenden – höheren Abschlag vorzunehmen.
Die 1 %-Regelung geht in etwa von einer Privatnutzung zwischen 30 % und 35 % aus. Ist der tatsächliche Privatanteil deutlich höher, dürfte daher die 1 %-Regelung günstiger sein.
Beginnt bzw. endet die Privatnutzung während eines Monats, ist trotzdem für den gesamten angefangenen Monat die 1 %-Regelung anzusetzen. Eine tagegenaue Berechnung kommt nicht in Betracht.
Ein Wechsel zwischen der 1 %-Regelung und der Fahrtenbuchmethode ist nach Ablauf jedes Jahres möglich sowie bei einem unterjährigem Fahrzeugwechsel.
3.1.2 Fahrtenbuchregelung
Ermittelt der Unternehmer ertragsteuerlich den Privatnutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, ist von diesem Wert auch umsatzsteuerlich auszugehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch diejenigen Ausgaben nicht einzubeziehen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (z. B. Kfz-Versicherung und -Steuer; Absetzung für Abnutzung, wenn das Fahrzeug privat eingelegt oder von einem Nichtunternehmer erworben wurde; steuerfreie Garagenmiete).
Dabei gehören die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebstätte umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten, also nicht zu den Privatfahrten.
Fahrtenbuch nicht anwendbar bei Privatnutzung von Fahrräder
Die Fahrtenbuchmethode ist nach Verwaltungsauffassung für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.
Ausgaben, die zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe/Privatnutzung gehören
Zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gehören laufende vorsteuerbelastete Betriebskosten (Benzin, Öl etc.), Reparaturkosten, Unfallkosten, Anschaffungskosten des Fahrzeugs verteilt auf 5 Jahre (soweit für die Anschaffung ein Vorsteuerabzug zulässig war).