Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. sind alle nichtunternehmerischen Tätigkeiten, die nicht unternehmensfremd (privat) sind, z. B.:
- unentgeltliche Tätigkeiten eines Vereins, die aus ideellen Vereinszwecken verfolgt werden,
- hoheitliche Tätigkeiten juristischer Personen des öffentlichen Rechts,
- bloßes Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, Leerstand eines Gebäudes verbunden mit dauerhafter Nichtnutzung.
Soweit ein Fahrzeug für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. verwendet wird, kann es bei Anschaffung nicht dem Unternehmen zugeordnet werden; insoweit ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen und die Besteuerung der Wertabgabe entfällt.
Eine spätere Änderung der Verwendung des Fahrzeugs innerhalb des Berichtigungszeitraums des § 15a UStG (i. d. R. 5 Jahre) kann zu folgenden – oft geringfügigen – Umsatzsteueränderungen führen:
a) Spätere Minderung unternehmerischen Nutzung (Erhöhung nichtwirtschaftliche Nutzung):
- Dies führt zur Besteuerung einer Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG. Zur Bemessungsgrundlage gehören insbesondere die Anschaffungskosten des Fahrzeugs (soweit dem Unternehmen zugeordnet). Anschaffungskosten ab 500 EUR (netto) sind auf 5 Jahre zu verteilen (Berichtigungszeitraum § 15a UStG); somit entfällt ab dem 6. Jahr die Besteuerung der Wertabgabe (Bemessungsgrundlage 0 EUR).
- Die Vorsteuer auf laufende Aufwendungen (Benzin, Reparaturen etc.) ist nur insoweit anteilig abzugsfähig, als eine (geschätzte) unternehmerische Nutzung für diesen Besteuerungszeitraum erfolgt. War die tatsächliche unternehmerische Nutzung höher, kann eine Anpassung in der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgen.
Die Ermittlung der Erhöhung der nichtwirtschaftlichen Verwendung i. e. S. kann durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch oder anhand geeigneter Unterlagen (z. B. Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum der Gesamtkilometer und der unternehmerischen Fahrten mit Fahrtziel und gefahrenen Kilometern) erfolgen.
b) Spätere Erhöhung der unternehmerischen Verwendung des Fahrzeugs
Hier kommt "aus Billigkeitsgründen" eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zugunsten des Unternehmers in Betracht. Macht der Unternehmer hiervon Gebrauch, gilt das Fahrzeug auch insoweit als dem Unternehmen zugeordnet.
Bagatellgrenze des § 44 Abs. 2 UStDV beachten
Voraussetzung für eine Vorsteuerberichtigung ist jedoch, dass die Verwendungsänderung (im Verhältnis zum Anschaffungsjahr) mindestens 10 %-Punkte beträgt oder dass der Berichtigungsbetrag mehr als 1.000 EUR beträgt.
c) Spätere Veräußerung des Fahrzeugs
Veräußert der Unternehmer nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG dieses Fahrzeug, unterliegt die Veräußerung i. H. des unternehmerischen Nutzungsanteils im Veräußerungsjahr der Umsatzsteuer, mindestens aber i. H. des unternehmerischen Nutzungsanteils im Anschaffungsjahr.
Umsatzsteuerausweis in der Rechnung nur anteilig
Da die Veräußerung des Fahrzeugs nur i. H. des unternehmerischen Nutzungsanteils der Umsatzsteuer unterliegt, darf auch nur insoweit ein Umsatzsteuerausweis in der Rechnung erfolgen. Weist der Unternehmer trotzdem für den nichtwirtschaftlichen Nutzungsbereich Umsatzsteuer gesondert aus, führt dies zu einem unberechtigten Steuerausweis.
Spätere Änderung der Nutzung mit Verkauf des Fahrzeugs
Der Verein V schafft zum 1.1.01 ein Fahrzeug an (Anschaffungskosten 40.000 EUR zzgl. 7.600 EUR Umsatzsteuer). V beabsichtigt das Fahrzeug zu 60 % für seinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (unternehmerische Tätigkeit) und zu 40 % für seinen ideellen Bereich (nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.) zu verwenden. V führt ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. In den Jahren 02 – 06 verändert sich die Nutzung des Fahrzeugs wie folgt:
Jahr |
Unternehmerische Verwendung |
Nichtwirtschaftliche Verwendung |
01 |
60 % |
40 % |
02 |
70 % |
30 % |
03 |
65 % |
35 % |
04 |
50 % |
50 % |
05 |
80 % |
20 % |
06 |
75 % |
25 % |
Am 1.7.06 veräußert V das Fahrzeug für netto 10.000 EUR.
Jahr 01: Eine Zuordnung zum Unternehmen ist nur i. H. v. 60 % zulässig (= beabsichtigte unternehmerische Nutzung); V erhält den Vorsteuerabzug zu 60 % v. 7.600 EUR = von 4.560 EUR (7.600 EUR × 60 %). Der ideell verwendete – als separater Gegenstand anzusehende – Anteil des Fahrzeugs kann nicht dem Unternehmen zugeordnet werden und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Jahr 02: Wegen der Erhöhung der unternehmerischen Verwendung um 10 % (von 60 % auf 70 % – die Bagatellgrenzen des § 44 UStDV sind überschritten – kann V zu seinen Gunsten eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG i. H. v. 152 EUR vornehmen (= in Rechnung gestellte Vorsteuer 7.600 EUR × 1/5 × 10 %). Deshalb gilt das Fahrzeug entsprechend der unternehmerischen Verwendung für 02 als zu 70 % dem Unternehmen zugeordnet.
Jahr 03: Aufgrund der Erhöhung der unternehmerischen Nutzung von 01 zu 03 um 5 % (von 60 % auf 65 %) ergäbe sich ein Berichtigungsbetrag nach § 15a UStG von 76 EUR (= 1/5 von 7.600 EUR × 5 %).
Insoweit entfällt jedoch eine Berichtigung, da die B...