3.4.1 Gesetzliche Nutzungsdauer
Nach Einkommensteuerrecht gilt der Geschäftswert als abnutzbares Wirtschaftsgut mit einer gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer von 15 Jahren. Bei dem 15-Jahreszeitraum handelt es sich um eine fiktive Nutzungsdauer. Deshalb kann die AfA weder nach einem kürzeren noch nach einem längeren Zeitraum bemessen werden. Branchenspezifische Besonderheiten sind für die Nutzungsdauer ohne Bedeutung.
Eine Ausnahme hiervon kommt allenfalls in Betracht, wenn die Abschreibung des Geschäftswerts über den vorgeschriebenen 15-Jahreszeitraum zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde. Nur eine lineare AfA ist zulässig, keine degressive, da Letztere nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gilt.
3.4.2 Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert
Auch wenn im Gesetz für den Geschäftswert eine "betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer" von 15 Jahren – und eine dementsprechende jährliche Abschreibungsrate – festgelegt ist, schließt dies eine weitergehende Abschreibung nicht aus. Soweit am Bilanzstichtag der Teilwert eines entgeltlich erworbenen Geschäftswerts aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist als die – um die AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG verminderten – Anschaffungskosten, kann der Teilwert angesetzt werden (eigenständiges steuerliches Wahlrecht)., ,
3.4.3 Wertaufholungsgebot nach Teilwertabschreibung
Bei voraussichtlicher dauernder Wertminderung kann auf den Geschäftswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG besteht allerdings nach einer Teilwertabschreibung auf den Geschäftswert ein striktes Wertaufholungsgebot (Zuschreibungsgebot), wenn der Steuerpflichtige zum Bilanzstichtag eines Folgejahrs den Fortbestand des ihr zugrunde liegenden niedrigeren Teilwerts nicht nachweist.. Zuschreibungsobergrenze sind grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungskosten des Geschäftswerts, d. h. abzüglich der AfA.