Preise bei einer Tombola
Das FG Köln hat entschieden, dass die Anschaffungskosten für Fahrzeuge, die bei einer Firmenjubiläumsfeier an sog. Bestandskunden und potenzielle Neukunden verlost werden, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden können, wenn die einzelne Gewinnchance, die mit der Eintrittskarte (Los) bei tatsächlichem Erscheinen aktiviert wurde, einen Wert von über 35 EUR hat (für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre wäre die maßgebliche Grenze: 50 EUR). Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sei die im aktivierten Los verkörperte Gewinnchance, deren Wert (Gesamtgewinn dividiert durch die Anzahl der aktivierten Lose) im Urteilsfall die damalige Freigrenze von 35 EUR überstieg.
Im Urteiksfall hat ein Unternehmen 5 Kraftfahrzeuge im Wert von 70.000 EUR verlost, am Veranstaltungstag wurden 1.000 Lose aktiviert. Hierdurch ergab sich rechnerisch eine Gewinnchance von 70 EUR je Teilnehmer, wodurch die Freigrenze von 35 EUR überschritten wird.
Das FG Köln ist der Ansicht, dass es sich bei der beschriebenen Tombola weder um eine Auslobung noch um ein Preisausschreiben handelt. Selbst wenn man eine Auslobung oder ein Preisausschreiben bejahen würde, besteht nach Meinung des Gerichts ein Abzugsverbot. In diesem Falle hielte das FG die Richtlinienbestimmung der R 4.10 Abs. 4 Satz 5 Nr. 3 EStR 2012 für nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar, weshalb es in diesem Falle von der Richtlinie abweichen würde.