Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
1 Nicht unternehmerisch veranlasste (private) Geschenke an "nahestehende" Personen
Nicht unternehmerisch veranlasste ("private") Geschenke liegen i. d. R. vor, wenn der Unternehmer nahestehende Personen (Verwandte, Freunde, Verein, bei dem der schenkende Unternehmer Mitglied ist etc.) ohne eine betriebliche Veranlassung beschenkt. Wichtig ist, aus welchem Anlass das Geschenk erworben wurde:
1.1 Geschenk wurde von vornherein für die "private" Schenkung angeschafft
- Aus der Anschaffung ist mangels unternehmerischer Veranlassung der Vorsteuerabzug nicht zulässig.
- Die Zuwendung unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Eine Wertabgabe liegt nicht vor, da eine Zuordnung zum Unternehmen nicht möglich war.
1.2 Geschenk wurde vor der Schenkung schon unternehmerisch verwendet
- Ein schon erfolgter Vorsteuerabzug aus der Anschaffung bleibt erhalten.
- Die Zuwendung ist vom Schenkenden als Wertabgabe/Entnahme zu versteuern, sofern aus der früheren Anschaffung ein Vorsteuerabzug erfolgt war. Die Umsatzsteuer berechnet sich vom Einkaufspreis (oder den Selbstkosten) im Zeitpunkt der Schenkung.
Schenkung eines bisher unternehmerisch verwendeten Gegenstands
Ein Maschinenhersteller aus Freiburg hat in 01 einen danach betrieblich genutzten Pkw angeschafft und hieraus die Vorsteuer gezogen. In 03 schenkt er den Pkw seiner Tochter, die in München studiert (= Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Schenkung 10.000 EUR netto).
Die Schenkung des Pkw in 03 ist als Wertabgabe zu besteuern. Die Umsatzsteuer beträgt 1.900 EUR (19 % von 10.000 EUR).
Abwandlung: Würde die Tochter im Ausland (z. B. in der Schweiz) studieren und den Pkw dort auch nutzten, dann unterliegt die Entnahme unter Umständen nicht (mehr) der deutschen Umsatzsteuer. Dies setzt jedoch voraus, dass der "Schenkungswille" sich erst in der Schweiz gebildet hat und damit der Entnahmeort auch in der Schweiz liegt – was allerdings nachzuweisen wäre.
Abgrenzung: Wäre der o. g. Schenkende ein Arzt mit 100 % steuerfreien Umsätzen, wäre die Schenkung nicht zu besteuern, da aus der Anschaffung von vornherein kein Vorsteuerabzug zulässig war.
2 Unternehmerisch (betrieblich) veranlasste Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden etc.
Unternehmerisch veranlasste (Werbe-)Geschenke erfolgen an Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten, Vertreter, Vereine, bei denen der Schenkende nicht Mitglied ist. Insoweit kommt es darauf an, ob ein Geschenk von geringem Wert vorliegt oder nicht:
2.1 Geschenke von geringem Wert (bis zu 50 EUR)
Unter folgenden Voraussetzungen ist der Vorsteuerabzug bei betrieblich veranlassten Geschenken an o. g. Personenkreis zulässig:
- Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Zuwendungen (einschließlich Geldgeschenken) an einen Empfänger dürfen zusammengerechnet 50 EUR pro Kalenderjahr (bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR) nicht übersteigen.
- Die Zuwendungen müssen ordnungsgemäß separat aufgezeichnet werden.
- Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. d. § 14 UStG vorliegen.
Die o. g. Freigrenze gilt nicht nur für Sachgeschenke, sondern auch für Geschenke in Form anderer geldwerter Vorteile (z. B. Eintrittsberechtigungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen).
Steht im Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung eines Gegenstands seine Verwendung als Geschenk noch nicht fest, kann der Vorsteuerabzug zunächst unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Hingabe des Geschenks ist eine Vorsteuerkorrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG vorzunehmen, wenn die Freigrenze von 50 EUR (bis einschließlich VZ 2023: 35 EUR) überschritten wird.
Die Schenkung von Geschenken von geringem Wert unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 EUR (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Dies kann bei geringwertigen Werbeträgern (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge, Kalender usw.) unterstellt werden.
Grundsätzlich ist anhand der ertragsteuerrechtlichen Regelungen zu prüfen, ob es sich bei einem abgegebenen Gegenstand begrifflich um ein "Geschenk" handelt. Insbesondere setzt ein Geschenk eine unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten voraus. Die Unentgeltlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Zuwendung als Entgelt für eine bestimmte Gegenleistung des Empfängers anzusehen ist.
Falls danach ein Geschenk vorliegt, ist weiter zu prüfen, ob hierfür der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Nur wenn danach der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt habe...