Der Gesetzgeber hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine GbR mit Wirkung ab 2024 grundlegend neu gestaltet.
Das neue Leitbild einer GbR geht von einer auf Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten, Personengesellschaft aus, die am Rechtsverkehr teilnimmt.
Zugleich ist es für die Gesellschafter weiterhin möglich, dass sie ihre Rechtsbeziehungen weitgehend im Gesellschaftsvertrag regeln; dies ggf. auch abweichend von dem gesetzlichen Leitbild. Unverändert bestehen bleibt die Selbstorganschaft, also die Führung der Geschäfte durch die Gesellschafter und auch deren persönliche unbeschränkte Haftung für Verbindlichkeiten der GbR.
2.1 Zweiteilung bei der Rechtsfähigkeit
Die sicherlich bedeutendste Änderung ist die der Rechtsfähigkeit. Hierzu gibt es künftig 2 Unterformen einer GbR:
– eine rechtsfähige GbR (§§ 705 ff. BGB) und
– eine nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff. BGB).
Die rechtsfähige GbR nimmt generell am Rechtsverkehr teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Hingegen wird die nicht rechtsfähige GbR nicht nach außen auftreten, also primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffen.
Damit endet die bisher bestehende Situation mit einer von der Rechtsprechung anerkannten Teilrechtsfähigkeit (s. Tz. 3); diese ist ab 2024 für eine GbR zu verneinen. Vielmehr haben es nun die Gesellschafter in der Hand, welche konkrete (Unter-)Rechtsform der GbR sie mit welchen Rechtsfolgen wählen.
2.2 Gesellschaftsregister
Neu ist auch ein Gesellschaftsregister, in welches sich eine GbR ab 2024 eintragen lassen kann. Aus dieser Subjektpublizität ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR". Die Eintragung als solche entscheidet jedoch nicht über die Rechtsfähigkeit der GbR.
Zwar wird die Eintragung grundsätzlich freiwillig sein. Doch insbesondere für den Erwerb eines Grundstücks und damit die Eintragung einer GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch bedarf es zwingend der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Gleiches gilt für andere Registereintragungen, z. B. einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin im Handelsregister.
2.3 Weitere Änderungen
Bereits bisher ist es möglich einen GbR-Gesellschaftsanteil mit Zustimmung der Mitgesellschafter zu übertragen (s. Tz. 6.1). Dies ist nun ausdrücklich gesetzlich geregelt (§§ 711, 725 BGB).
Neu ist zudem, dass für eine rechtsfähige, eingetragene GbR das Umwandlungsrecht einschlägig ist. Folglich kann eine GbR der Rechtsträger einer Verschmelzung, einer Spaltung oder auch eines Formwechsels sein.
2.4 Handlungen für die GbR
Zu diesem Bereich gab es keine grundlegenden Änderungen gegenüber dem bis 2023 geltenden Recht.
Eine GbR hat keine eigenen Organe, vielmehr wirken alle Gesellschafter bei der Willensbildung und dem Handeln grundsätzlich zusammen. Dieses Prinzip zeigt sich in folgenden Bereichen:
2.4.1 Geschäftsführung
Das Führen der Geschäfte einer GbR steht allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, woraus sich auch ergibt, dass alle Gesellschafter einem Geschäft zustimmen müssen (§ 715 Abs. 1 und 3 BGB). Eine solche Gesamtgeschäftsführung sichert dem einzelnen Gesellschafter sein Mitwirken zu. In der Praxis kann sich daraus aber ein Problem ergeben, da diese Form der Geschäftsführung immer schwerfälliger wird, je mehr Gesellschafter eine GbR hat.
Das hat auch der Gesetzgeber gesehen und zu dieser Grundregel alternative Vereinbarungen zugelassen (§ 715 Abs. 4 BGB); dies sind neben
- der Gesamtgeschäftsführung durch alle Gesellschafter,
- die Gesamtgeschäftsführung durch mehrere Gesellschafter oder
- eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für mehrere Gesellschafter,
- bis hin zu der Einzelgeschäftsführung durch nur einen Gesellschafter.
Solche abweichenden Vereinbarungen werden im Gesellschaftsvertrag getroffen. Die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter sind durch ein Widerspruchsrecht (§ 715 Abs. 4 BGB), ein Entzugs- bzw. Kündigungsrecht (§ 715 Abs. 5 und 6 BGB) sowie durch Kontrollrechte (§ 717 BGB) abgesichert.
2.4.2 Vertretung
Die Vertretung bezeichnet das Recht, Willenserklärungen abzugeben bzw. zu empfangen, welche damit unmittelbare und ausschließliche Wirkung gegenüber dem Vertretenen entfalten. Grundsätzlich sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, die GbR gegenüber Dritten zu vertreten (§ 720 Abs. 1 BGB). Analog zur Geschäftsführung kann die Vertretungsberechtigung aber auch auf einzelne oder mehrere Gesellschafter übertragen werden (§ 720 Abs. 2 BGB).
Eine durch einen einzelvertretungsberechtigten Gesellschafter abgegebene Willenserklärung ist verbindlich. Daran ändert auch ein interner Widerspruch eines anderen Vertretungsberechtigten nichts.
2.4.3 Parteifähigkeit
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, in einem Gerichtsverfahren Partei (Kläger oder Beklagte) zu sein. Dies war bereits vor 2024 so.