Die GbR wird aufgrund der einfachen und kostengünstigen Gründung und der flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten in der wirtschaftlichen und in der privaten Praxis für vielfältige und ganz unterschiedliche Zwecke eingesetzt. Insbesondere für die folgenden Zwecke kommt eine GbR in Betracht.
1.3.1 Kleingewerbetreibende und Freiberufler
Da Kleingewerbetreibende kein Handelsgewerbe betreiben, müssen sie, wenn sie keine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft gründen wollen, keine OHG oder KG gründen. Sie können vielmehr wählen, ob sie eine GbR oder eine Personenhandelsgesellschaft gründen wollen (siehe unter 1.2).
Ob ein Gewerbe ein Handelsgewerbe ist oder nicht, richtet sich gem. § 1 Abs. 2 HGB danach, ob das Gewerbe einen nach kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Hinsichtlich der Art des Gewerbes richtet sich dieses in erster Linie nach der Komplexität des Waren- oder Leistungsangebots und des Schwierigkeitsgrads der Geschäftsvorgänge, hinsichtlich des Umfangs spricht ein Umsatz von weniger als 250.000 EUR pro Jahr und weniger als 5 Beschäftigte für ein Kleingewerbe.
Kleines Einzelhandelsgeschäft
A und B betreiben gemeinsam ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit einem kleinen Warenangebot. Sie machen einen Umsatz von etwas mehr als 10.000 EUR im Monat und beschäftigen lediglich 2 Arbeitnehmer in Teilzeit. Die Gesellschaft ist eine GbR, da kein Handelsgewerbe vorliegt. Wenn A und B eine OHG gründen wollen, ist dies nach § 107 HGB auch möglich, sie müssen die Gesellschaft dann als OHG oder KG ins Handelsregister eintragen lassen. A und B können also wählen, ob sie eine GbR oder eine OHG oder KG gründen wollen.
Freiberufler, wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Ärzte oder Architekten, betreiben kein Gewerbe. Sie konnten deshalb bis 2024 ebenfalls keine OHG oder KG gründen. Die Gründung einer GmbH oder einer AG ist zwar, z. B. für Rechtsanwälte, mittlerweile berufsrechtlich zulässig, bringt aber einige Nachteile wie die Gewerbesteuerpflicht mit sich.
Freiberufler können seit dem 1.1.2024 nun wählen, ob sie eine GbR oder eine OHG oder KG gründen wollen. Weiterhin kommt die Gründung einer Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) in Betracht.
Bis zum Jahr 2020 war die englische Unternehmensform LLP gerade bei Rechtsanwälten, aber auch bei Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in Deutschland eine beliebte Gesellschaftsform für die gemeinschaftliche Berufsausübung.
Nach dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU Ende 2020 ist die Tätigkeit einer LLP als englische Gesellschaftsform in Deutschland jedoch nicht mehr möglich.
PartGmbB als Alternative zur LLP
Als Reaktion auf die zunehmende Verbreitung der englischen LLP gerade auch für Freiberufler hat der deutsche Gesetzgeber 2013 das Partnerschaftsgesetz geändert und eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung ins Leben gerufen. Hier kann die Haftung wegen fehlerhafter Berufsausübung, die bislang in Deutschland immer eine persönliche war, gegen Abschluss einer Mindestversicherungssumme auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.
Auch reine Vermögensverwaltungsgesellschaften betreiben kein Gewerbe, sodass sie in der Form der GbR betrieben werden können. Sie können sich aber auch nach § 107 HGB als OHG oder als KG ins Handelsregister eintragen lassen und somit eine Personenhandelsgesellschaft gründen.
1.3.2 Überbetriebliche und interne Zusammenschlüsse
Im Wirtschaftsleben eignet sich die GbR aufgrund der flexiblen Vertragsgestaltungsmöglichkeiten gut für überbetriebliche und interne Zusammenschlüsse. Dazu zählen die Arbeitsgemeinschaften (ARGE), die verschiedene Bauunternehmen für die Durchführung eines gemeinsamen Großprojekts gründen, wobei Gegenstand der GbR nur die tatsächliche Zusammenarbeit und Koordination ist, die Bauverträge mit dem Bauherrn schließt jedes Bauunternehmen für sich ab.
ARGE für Großflughafen:
Die Bauunternehmen X, Y und Z haben jeweils Bauverträge über den Bau eines Großflughafens mit dem Bundesland B abgeschlossen. X, Y und Z gründen zur Durchführung des Bauvorhabens die ARGE "BER", die u. a. die gemeinsame Erstellung und Nutzung der Baustelleninfrastruktur und der Baumaschinen regelt.
Die GbR eignet sich auch als Gesellschaftsform für Konsortien. Diese gibt es als Zusammenschluss von Banken, die gemeinsam Aktien an der Börse platzieren (Emissionskonsortium) oder die gemeinsam einen Großkredit, z. B. zur Finanzierung eines Unternehmenskaufs, gewähren wollen (Kreditkonsortium).
Auch schließen sich Unternehmen in der Form einer GbR z...