Die Grundpflicht ist an der Erreichung des gemeinsamen Zwecks bzw. Ziels der Gesellschaft orientiert. Neben den daraus abgeleiteten Pflichten ergeben sich weitere Pflichten des Gesellschafters, die – je nach Rechtsform der Gesellschaft – unterschiedlich bestehen bzw. aufgebaut sein können. Insoweit muss auf die einzelne Rechtsform verwiesen werden.
1.3.1 Mitwirkung und Treue
Um den Gesellschaftszweck zu erreichen, bedarf es der Mitwirkung der Gesellschafter. Deshalb haben die Gesellschafter die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und andererseits alles zu unterlassen, was diese schädigen könnte. Daraus wird eine Treuepflicht der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft abgeleitet, die es verbietet, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse an Dritte weiterzugeben. Zudem werden auch die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern von dem Gedanken der Gesellschaftstreue geleitet.
1.3.2 Leistung des Beitrags
Die Gesellschafter haben die vereinbarten Beiträge zu leisten (§§ 705 Abs. 1, 709 BGB). Diese Beiträge können aus einer einmaligen oder wiederholten Leistung von Geld oder Sachwerten bestehen. Doch auch Dienstleistungen können als Beiträge in Betracht kommen (§ 709 Abs. 1 BGB), ebenso wie Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassungen. Sofern im Gesellschaftsvertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, müssen die Gesellschafter gleiche Beiträge leisten.
Beitragsleistung bei Kapitalgesellschaften
Diese Grundsätze für die GbR sind dem Grunde nach auch bei den anderen Personengesellschaften anzuwenden. Bei den Kapitalgesellschaften besteht die Beitragsleistung hingegen in der Pflicht, die satzungsgemäßen Einlagen zu erbringen. Meist erfolgt dies durch eine Bareinlage, es kann aber auch eine Sacheinlage zugelassen sein.
1.3.3 Haftung
Neben dem zu erbringenden Beitrag durch den Gesellschafter ist dessen persönliche Haftung ein sehr bedeutender Punkt. Während die Haftung bei einer GbR oder OHG bei jedem Gesellschafter auch dessen Privatvermögen einschließt, ist die Haftung bei anderen Rechtsformen teilweise oder völlig eingeschränkt. So ist eine Haftung für den Kommanditisten auf dessen geleistete Einlage begrenzt; bei den Körperschaften ist der Gesellschafter von einer Haftung im Regelfall durch die Gesellschaft abgeschirmt.
Rechtsformwahl
In der Praxis ist die Art bzw. der Umfang einer Haftung meist der entscheidende Punkt bei der Frage, welche konkrete Rechtsform die Gesellschafter für ihren Zusammenschluss wählen.